Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und von der Mühlen beschlossen: Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Januar 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Sie haben glaubhaft gemacht, daß im Fristenkalender ihres Anwalts eine Vorlage zu dem6. Januar 1974 vermerkt war und die Sache, da es sich um einen Sonntag handelte, dem Anwalt am 4. Januar noch nicht gelöscht gewesen wäre, von der Kanzlei des Anwalts bemerkt worden, daß noch keine postfertige Berufungsschrift vorlag. Die Beschwerde hat durch weitere eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht» daß eine solche Anordnung bestand und befolgt wurde und daß der Eintrag zu dem 6.
BUNDESGERICHTSHOF G36 v zb 10/74 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1) des Kaufmanns Wilhelm D 2) der Kauffrau Brigitte D beide A Bl geh. MI Kläger und Beschwerdeführer, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B und gegen 1) die B und T vertreten durch Dipl.-Ing. Dipl.-Kfm. Dr. Harald W9B, straße 9A-0» Emst-Adolf M A G, 2) den Architekten Dipl.-Ing. Dr. Werner 9 B9HK 99» B^^^allee 4p» Beklagte und Beschwerdegegner, 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Hill und die Richter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und von der Mühlen beschlossen: Der Beschluß des 9« Zivilsenats des Kammerge-richts vom 7. März 1974 wird aufgehoben. Den Klägern wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist erteilt. Gründe Die Kläger haben gegen das am 7. Dezember 1973 zugestellte Urteil am 9. Januar 1974 Berufung eingelegt und gleichzeitig um Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist gebeten. Sie haben glaubhaft gemacht, daß im Fristenkalender ihres Anwalts eine Vorlage zu dem6. Januar 1974 vermerkt war und die Sache, da es sich um einen Sonntag handelte, dem Anwalt am 4. Januar 1974 vorgelegt, ihm Jedoch versehentlich wieder weggenommen wurde, ehe er sie bearbeitet hatte. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung verworfen. Im angefochtenen Beschluß wird ausgelührt, am 7. Januar 1974 wäre, wenn die Frist zu dem 6. Januar noch nicht gelöscht gewesen wäre, von der Kanzlei des Anwalts bemerkt worden, daß noch keine postfertige Berufungsschrift vorlag. Die Kläger hätten nicht dargetan, daß ihr Anwalt seine Kanzlei angewiesen habe, Rechtsmittelfristen erst zu löschen. wenn die zur Fristwahrung notwendige Handlung (Abgang des fristwahrenden Schriftsatzes) sichergestellt sei* Die Beschwerde hat durch weitere eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht» daß eine solche Anordnung bestand und befolgt wurde und daß der Eintrag zu dem 6. Januar nicht gelöscht war* Die Versäumung der Berufungsfrist beruht deshalb einmal darauf» daß der Vorgang dem Anwalt versehentlich vor der Bearbeitung wieder weggenommen wurde» und zu dem anderen darauf» daß die mit der Fristenkontrolle betraute Angestellte den Fristenkalender am 7* Januar 1974 nicht oder nicht mit der genügenden Sorgfalt auf noch offenstehende Eintragungen durchgesehen hat* Der Senat läßt die ergänzende Darstellung und Glaubhaftmachung zu (BGHZ 2, 342). Hill von der Mühlen