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BGH · V ZB 10/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 10/71

Das Grundbucharat hat den vom Notar namens der Beteiligten gestellten Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung u.a. deshalb beanstandet, weil mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an mehreren Wohnungen nur dann verbunden werden könne, wenn diese als Gesamthei t gesehen in sich abge- Bas Bayerische Oberste Landesgericht hält die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren Wohnungen auch dann für zulässig, wenn, wie hier, nur jede einzelne Wohnung, aber nicht auch ihre Gesamtheit in sich abgeschlossen ist. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25» Juni 1965 (DNotZ 1966, 176 = NJW 1965, 1765 = Rpfleger 1966, 79) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichts hof vorgelegt. Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO ( Entsprechendes gilt für § 28 EGG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt nur dann vor, wenn die frühere Entscheidung auf derjenigen Rechtsauffassung beruht, von der das jetzt entscheidende Gericht abweichen möchte: Voraussetzung ist, daß die Rechtsauffassung für die damalige Entscheidung ursächlich war, daß also die frühere Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das damals entscheidende Gericht jene Rechtsfrage anders beurteilt hätte (vgl. In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Vereinigung von Wohnung s eigentumsrech ten an demselben Grundstück; die Vorinstanzen hatten eine solche Vereinigung schlechthin für unzulässig gehalten und ihre beantragte Eintragung im Grundbuch deshalb abgelehnt; das Oberlandesgericht hielt sie in entsprechender Anwendung von § 890 Abs, 1 BGB dann für zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien; zu diesen Voraussetzungen rechnete es auch, daß die vom nunmehr einheitlichen Sondereigentum umfaßten Räume in sich abgeschlossen seien; diese Voraussetzung lag damals vor; deshalb hat das Hanseatische Obe r land es ge ri cht seinerzeit der weiteren Beschwerde gegen die Ablehnung des Eintragungsantrages stattgegeben. Denn in jenem Fall waren nicht nur jede einzelne Wohnung, sondern auch ihre Gesamtheit in sich abgeschlossen; die Zulässigkeit der Rechtsvereinigung wurde deshalb bejaht. Das damalige Entscheidungsergebnis wäre nicht anders gewesen, wenn das Hanseatische Oberlandesgericht die Abgeschlossenheit der Raumgesamtheit nicht für erforderlich gehalten hätte; dann hätte es die Zulässigkeit der RechtsVereinigung ebenso bejaht und der weiteren Beschwerde stattgegeben Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs.2 GBO liegt deshalb nicht vor. Bas Bayerische Oberste Landesgericht ist an der eigenen Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht gehindert.

Zitierte Normen: § 79 GBO § 24 LwVG § 3 WEG § 79 GBO
VoraussetzungOberlandesgerichtNJWBrWohnungBeschwerdeSondereigentum

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 10/71	BESCHLUSS
in der GrundbuchSache
 betreffend das im Grundbuch von	Band	183	Blatt	6868
eingetragene Grundstück,

a)	Vertreter Adam	unddessen Ehefrau Anna
 geb. FÄH in	f^l^^traöe
b)	Baus in M
Antragsteller,
- vertreten
 durch Notar I)r Gtraßefl^B -
Werner H
2
/
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juni 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Augustin und der Bundesrichter Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattem und Dr. Grell beschlossen:
Die Sache wird an das Bayerische Oberste Landesgericht zurückgegeben.
Durch notariellen Vertrag vom 17. August 1970
grundstücks zu je 1/2 ihrer Tochter Anna H  geb. <^f|B De 2/6 Miteigentumsanteile = insgesamt 2/3 Miteigentum übertragen derart, daß der Tochter das Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß und an der Wohnung im Dachgeschoß mit Nebenräumen, den Eltern (zu unter sich gleichen Teilen) das Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß mit Nebenraum eingeräumt werde.
Das Grundbucharat hat den vom Notar namens der Beteiligten gestellten Eintragungsantrag durch Zwischenverfügung u.a. deshalb beanstandet, weil mit einem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an mehreren Wohnungen nur dann verbunden werden könne, wenn diese als Gesamthei t gesehen in sich abge-
Gründe
 haben die Eheleute J
als Eigentümer eines Haus-
sChiossen seien. Erinnerung und Beschwerde dagegen
 
wurden zurückgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten ihren Eintragungsantrag weiter.
Bas Bayerische Oberste Landesgericht hält die Verbindung eines Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an mehreren Wohnungen auch dann für zulässig, wenn, wie hier, nur jede einzelne Wohnung, aber nicht auch ihre Gesamtheit in sich abgeschlossen ist. Das Gericht will deshalb der weiteren Beschwerde stattgeben. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 25» Juni 1965 (DNotZ 1966, 176 =
 NJW 1965, 1765 = Rpfleger 1966, 79) gehindert und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichts hof vorgelegt.
Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs. 2 GBO ( Entsprechendes gilt für § 28 EGG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG) liegt nur dann vor, wenn die frühere Entscheidung auf derjenigen Rechtsauffassung beruht, von der das jetzt entscheidende Gericht abweichen möchte: Voraussetzung ist, daß die Rechtsauffassung für die damalige Entscheidung ursächlich war, daß also die frühere Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn das damals entscheidende Gericht jene Rechtsfrage anders beurteilt hätte (vgl. Senats-beschlüsse vom 9. Juli 1956 V BLw 16/56 BGHZ 21,
234, 236, vom 11. Dezember 1956 V BLw 43/56 LM § 24 LwVG Nr. 18 mit Nachweisen und vom 27. Mai I960 V ZB 6/60, NJW I960, 1621; KG NJW 1958, 1827, 1828).
 
Daran fehlt es hier. In dem vom Hanseatischen Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall ging es um die Vereinigung von Wohnung s eigentumsrech ten an demselben Grundstück; die Vorinstanzen hatten eine solche Vereinigung schlechthin für unzulässig gehalten und ihre beantragte Eintragung im Grundbuch deshalb abgelehnt; das Oberlandesgericht hielt sie in entsprechender Anwendung von § 890 Abs, 1 BGB dann für zulässig, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt seien; zu diesen Voraussetzungen rechnete es auch, daß die vom nunmehr einheitlichen Sondereigentum umfaßten Räume in sich abgeschlossen seien; diese Voraussetzung lag damals vor; deshalb hat das Hanseatische Obe r land es ge ri cht seinerzeit der weiteren Beschwerde gegen die Ablehnung des Eintragungsantrages stattgegeben. Es mag unterstellt werden, daß es sich bei dem jetzt zu entscheidenden Fall der Neubegründung von Sonderei gentum an zwei Wohnungen um dieselbe Rechtsfrage (Auslegung des § 3 Abs. 2 WEG) handelt. Aber auf der genannten Rechtsauffassung beruht die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts nicht. Denn in jenem Fall waren nicht nur jede einzelne Wohnung, sondern auch ihre Gesamtheit in sich abgeschlossen; die Zulässigkeit der Rechtsvereinigung wurde deshalb bejaht. Das damalige Entscheidungsergebnis wäre nicht anders gewesen, wenn das Hanseatische Oberlandesgericht die Abgeschlossenheit der Raumgesamtheit nicht für erforderlich gehalten hätte; dann hätte es die Zulässigkeit der RechtsVereinigung ebenso bejaht und der weiteren Beschwerde stattgegeben
 Ein Vorlegungsfall im Sinn von § 79 Abs.2 GBO liegt deshalb nicht vor. Bas Bayerische Oberste Landesgericht ist an der eigenen Entscheidung über die weitere Beschwerde nicht gehindert. Bie Sache war deshalb dorthin zurückzugeben.
Br. Augustin	Br.	Rothe	Br.Frei tag
 Br.Mattern
 Br.Grell