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BGH

Gericht: BGH

Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13• Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr«, Mattern, Offterdinger und Br» Grell beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16o Februar 1966 aufgehobene Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen„ Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers glaubhaft gemacht, daß diese Anweisung an ihn ergangen ist, und zwar durch den Prozeßbevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Dr. bei Arbeitsaufnahme

Zitierte Normen: § 232 ZPO
RechtsanwaltFristenkalenderLehrlingBerufungsgerichtParteiZPOKlägeringlaubhaftBürovorsteher

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
zb_io/_66	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Deutsche
BPstraße
nBB Aktiengesellschaft, H( vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollrnächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Stadt	vertreten	durch	den	Magistrat
- Bauverwaltun^^La^genschaftsamt,
 Beklagte und Beschwerdegegnerin,
2
Der Vo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13• Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Augustin und der Bundesrichter Dr» Piepenbrock, Dr«, Mattern, Offterdinger und Br» Grell
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 10 Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16o Februar 1966 aufgehobene
 Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen„
Gründe :
Die Versäumung der am 300 Dezember 196$ abgelaufenen Berufungsfrist beruht nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt darauf, daß ein sonst zuverlässiger Lehrling im Anwaltsbüro weisungswidrig die Frist nicht in seinem Fristenkalender notierte und bei Fertigung des Termin-zettels für die Fristablaufwoche nicht außer dem eigenen Fristenkalender auch den des Bürovorstehers heranzog, sowie darauf, daß der sonst zuverlässige Bürovorsteher die Fehlmeldung des Lehrlings nicht überprüfte«
Das Oberlandesgericht hat Y/iedereinsetzung versagt und die Berufung wegen Fristversäumung verworfen, weil es ein dor Partei zuzurechnendes (§ 232 AbSo 2 ZPO) Verschulden des prozeßbevollmächtigten Anv/alts selbst be-
 
jahte: es sah einen verschuldeten Organisationsmangel darin, daß der Anwalt seinen Bürovorsteher nicht zur Überprüfung, der wöchentlichen Terminzettel auf Richtigkeit und Vollständigkeit angewiesen habe»
Mit der sofortigen Beschwerde hat die Klägerin durch eidesstattliche Versicherung des Bürovorstehers glaubhaft gemacht, daß diese Anweisung an ihn ergangen ist, und zwar durch den Prozeßbevollmächtigten und durch Rechtsanwalt Dr.	bei	Arbeitsaufnahme
1946 und wiederholt in der Folgezeit, ebenso später durch Rechtsanwalt Re^fl^^fc«, Da es sich hierbei nur um
 Vervollständigung und Ergänzung des bereits im Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemachten Sachverhalts handelt, konnte dieser Vortrag auch jetzt noch berücksichtigt werden (BGHZ 2, 342, 345)«» Damit entfällt der vom Berufungsgericht angenommene Organ!sationsmangel? und es bleiben nur Versehen eines gut geschulten und überwachten Büros übrigo Sie steilen für die Partei einen unabwendbaren Zufall dar (§ 233 Abs, 1 ZPO)*
Dr» Augustin	Dr*	Piepenbrock Offterdinger
 Mattem
Dr* Grell