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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2o Oktober 1964 wird auf Kosten der Kläger Das Landgericht hat durch Urteil vom 26Q Juni 1963 die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen0 Hamens der Kläger hat deren Prozeßbevollmächtigter aus 1 <, Instanz, Rechtsanwalt am 20» August 1963 bean- Am 14» Juli 1964 hat Rechtsanwalt Br* für die Kläger Berufung, eingelegt und gleichzeitig beantragt 7 den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen„ Vorsorglich hat er weiter beantragt, den Klägern auch die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren* Bas Oberlandesgericht hat die Anträge der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Berufung der Kläger gegen das am 26* Juni 1963 verkündete Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück als unzulässig verworfen* Bas Berufungsgericht meint , die Berufung sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden sei* Bas Rechtsmittel könne auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder zulässig werden, da die Kläger ihren darauf gerichteten Antrag nach § 234 2P0 ebenfalls verspätet gestellt hätten» Bio Antragsfrist von zv/ei Wochen habe am 27* Juni 1964 mit dem Zugang des Armenrechtsbeschlusses sowohl an Rechtsanwalt SchflBB-H^^^^ wie an Rechtsanwalt zu laufen begonnen und am 10* Juli 1964 geendet * Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei grundsätzlich nicht möglich0 Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO grundsätzlich nicht möglich ist, weil es sich dabei nicht um eine Notfrist handelt (§§ 233? Soweit die Kläger darauf hinweisen, daß Art* 3 Nr. 2 der Schutzv er Ordnung vom 4o Dezember 1943 (RGBl I 666) auch die V/i e d er e ins et zung gegen die Versäumung der in § 234 Abs* 1 ZPO bestimmten Prist zuläßt, ist zu bemerken, daß es sich dabei um eine besondere gesetzliche Regelung handelt, die angesichts der Kriegs-vorhältnisse nach Meinung des Gesetzgebers erforderlich war* für den vorliegenden fall kommt diese Bestimmung nicht zu dem Zuge* Aus ihr ergibt sich, daß es sonst bei den Verfahrensgesetzen bleiben soll* Zutreffend führt die Beklagte als folge der in der Beschwerde vertretenen Auffassung an, daß dann auch die Jahresfrist des § 234 Abs* 3 ZPO nicht mehr als Ausschlußfrist gelten könnte* Im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3* November 1964, III ZR 62/64? In BGrHZ 16, 1 hat der Bundesgerichtshof es für geboten erachtet, auch der armen Partei die Möglichkeit zu geben, bis zu dem letzten Pag der Rechtsmittelfrist zu überlegen, ob sie das Rechtsmittel verfolgen und hierfür um das Armenrecht nachsuchen soll * Daraus können die Kläger aber nichts für das von ihnen erstrebte Ziel herleiten» Mit dem Hingang des Beschlusses Über die Bewilligung des Armenrechts ist das in der Kostenarmut liegende Hindernis, das der ?/ahrung der Berufungsfrist entgegen“ stand, behoben» Die arme Partei kann um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsucheno Sie ist gegenüber der vermögenden Partei nicht mehr im Rächteil» Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sie die Prist von zwei Wochen für die Anbringung ihres Besuches einzuhalten hat» Im Wiedereinset zungsverfahren ist die vermögende wie die arme Partei demselben Zwang unterworfen, die in § 234 Abs» 1 ZPO gesetzte Prist zu befolgen» In der geltenden Regelung liegt kein offensichtlicher Pehler des Gesetzgeberso Die eine andere Interessenlage betreffende Regelung des § 60 VerwGO und der Hinweis der Kläger auf die eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist zulassende Rechtsprechung zu §§ 44?

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltWiedereinsetzungBrBeschlußZPOKlägerRegelungVersäumung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
I
YJÜLjo/64
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Ehelento Harm R gebe GflBBP in Bo'
und Jenny B(
Kiäger9 Berufungskläger und Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 die Stadt N flHHBHBi ? vertreten durch den Rat der Stadt ? dieser vertreten durch den Stadtdirektor und den Bürgermeisters
 Beklagtes Berufungsbeklagte und Prozeßbevollmächtigterj Rechtsanwalt Br
2
i
Der V o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 19» März 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<> Augustin und der Bund es rieht er Schuster, Br» Rothe, Dr» Mattem und Br« Grell
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 2o Oktober 1964 wird auf Kosten der Kläger
G r unde:
Das Landgericht hat durch Urteil vom 26Q Juni 1963 die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen0 Hamens der Kläger hat deren Prozeßbevollmächtigter aus 1 <, Instanz, Rechtsanwalt	am 20» August 1963 bean-
tragt, den Klägern zu dem Zwecke der Einlegung der Berufung gegen das angeblich am 27o Juli 1965 zugestellte Urteil das Armenrecht für die Berufungsinstanz zu bewilligen und ihnen Rechtsanwalt Br»	beizuordnen» Durch Beschluß
 vom 23o Juni 1964 hat das Qberlandesgericht diesem Anträge entsprochen» Der Beschluß ist am 26» Juni 1964 an Rechtsanwalt	zugestellt	worden0 Er ist ferner
 zur Zustellung an Rechtsanwalt Br»	übersandt	wordene
 Indessen hat nicht Rechtsanwalt Dr»	sondern	dessen
 Sozius, Rechtsanwalt EflHlH? der beim Berufungsgericht ebenfalls zugelassen ist 9 das Empfangsbekcmntnis am
26o Juni 1964 unterschrieben5 nachdem er neben Rechtsanwalt Sch^^-HflH^P im Armenrechtsprüfungsverfahren für die Kläger tätig gewerden war*
Am 14» Juli 1964 hat Rechtsanwalt Br*	für	die
 Kläger Berufung, eingelegt und gleichzeitig beantragt 7 den Klägern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen„ Vorsorglich hat er weiter beantragt, den Klägern auch die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren*
Bas Oberlandesgericht hat die Anträge der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist sowie die Berufung der Kläger gegen das am 26* Juni 1963 verkündete Urteil der 4» Zivilkammer des Landgerichts in Osnabrück als unzulässig verworfen*
Bas Berufungsgericht meint , die Berufung sei unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden sei* Bas Rechtsmittel könne auch nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wieder zulässig werden, da die Kläger ihren darauf gerichteten Antrag nach § 234 2P0 ebenfalls verspätet gestellt hätten» Bio Antragsfrist von zv/ei Wochen habe am 27* Juni 1964 mit dem Zugang des Armenrechtsbeschlusses sowohl an Rechtsanwalt SchflBB-H^^^^ wie an Rechtsanwalt zu laufen begonnen und am 10* Juli 1964 geendet * Eine
 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist sei grundsätzlich nicht möglich0
Mit der gegen diesen Beschluß rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde tragen die Kläger vor, die Auffassung des Berufungsgerichts , gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist könne die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, sei mit der in BGHZ 16P 1 abgedruckten Entscheidung unvereinbar* Die arme Partei solle danach der vermögenden möglichst gleichgestellt werden» Werde aber die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht gestattet , werde die arme Partei der Gefahr ausgesetzt ? daß sie* falls die Wiedereinsetzungsfrist infolge unabwendbaren Zufalls versäumt werde, überhaupt ihr Recht verliere, weil sie ihr Rechtsmittel nicht durchführen könne„ Die Regelung der §§ 233? 234 ZPO enthalte insoweit einen offensichtlichen Fehler des Gesetzgebers, der auf Grund Arto 3 Abs» 1 GG zu berichtigen sei»
Die sofortige Beschwerde ist unbegründet»
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO grundsätzlich nicht möglich ist, weil es sich dabei nicht um eine Notfrist handelt (§§ 233? 223 Abs» 3 ZPO)» Diesen Standpunkt hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl» Beschlüsse des BGH vom 18»
Januar 1952? I ZB 13/51? IM ZPO § 233 Nr» 16; BGHZ 7? 194?
196; Beschluß vom 10. October 1956, IV ZB 156/56,
IM ZPO § 234 Nr. 13; Urteil vom 9o Juli 1957? III ZR 237/555 IM ZPO § 234 Nr. 18; Beschluß vom 25» September 1962, VI ZR 68/52, VersR 1962, 1109; Beschluß vom 20o Oktober 1964? V BLy/ 31/64; ferner Wieczorek, ZPO § 234 I mit weiteren Nachw*)* Es besteht kein Anlaß, hiervon abzugehen* Die von der Beschwerde dagegen vorgebrachten Gründe sind nicht stichhaltig*
Soweit die Kläger darauf hinweisen, daß Art* 3 Nr. 2 der Schutzv er Ordnung vom 4o Dezember 1943 (RGBl I 666) auch die V/i e d er e ins et zung gegen die Versäumung der in § 234 Abs* 1 ZPO bestimmten Prist zuläßt, ist zu bemerken, daß es sich dabei um eine besondere gesetzliche Regelung handelt, die angesichts der Kriegs-vorhältnisse nach Meinung des Gesetzgebers erforderlich war* für den vorliegenden fall kommt diese Bestimmung nicht zu dem Zuge* Aus ihr ergibt sich, daß es sonst bei den Verfahrensgesetzen bleiben soll* Zutreffend führt die Beklagte als folge der in der Beschwerde vertretenen Auffassung an, daß dann auch die Jahresfrist des § 234 Abs* 3 ZPO nicht mehr als Ausschlußfrist gelten könnte* Im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3* November 1964, III ZR 62/64? VersR 1964? 1306, ist einem solchen Versuch der Ausweitung grundsätzlich mit der zutreffenden Erwägung begegnet worden, die Jahresfrist des § 234 Abs* 3 ZPO setze im Interesse der Rechtssicherheit der Möglichkeit? einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, eine zeitliche Grenze; deshalb sei gegen ihre Versäumung W i odere ins et zung unzulässig *
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Der Hinweis der Kläger, daß die Ansicht des Berufungsgerichts zu einer Benachteiligung der armen Partei gegenüber der vermögenden führe, geht fehl«
In BGrHZ 16, 1 hat der Bundesgerichtshof es für geboten erachtet, auch der armen Partei die Möglichkeit zu geben, bis zu dem letzten Pag der Rechtsmittelfrist zu überlegen, ob sie das Rechtsmittel verfolgen und hierfür um das Armenrecht nachsuchen soll * Daraus können die Kläger aber nichts für das von ihnen erstrebte Ziel herleiten» Mit dem Hingang des Beschlusses Über die Bewilligung des Armenrechts ist das in der Kostenarmut liegende Hindernis, das der ?/ahrung der Berufungsfrist entgegen“ stand, behoben» Die arme Partei kann um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachsucheno Sie ist gegenüber der vermögenden Partei nicht mehr im Rächteil» Daran ändert auch der Umstand nichts, daß sie die Prist von zwei Wochen für die Anbringung ihres Besuches einzuhalten hat» Im Wiedereinset zungsverfahren ist die vermögende wie die arme Partei demselben Zwang unterworfen, die in § 234 Abs» 1 ZPO gesetzte Prist zu befolgen» In der geltenden Regelung liegt kein offensichtlicher Pehler des Gesetzgeberso Die eine andere Interessenlage betreffende Regelung des § 60 VerwGO und der Hinweis der Kläger auf die eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Wiedereinsetzungsfrist zulassende Rechtsprechung zu §§ 44? 45 StPO geben keine Veranlassung, den bisher eingenommenen Standpunkt aufzugeben»
Da der Wiedereinsetzungsantrag der Kläger erst am 14o Juli 1963 bei Gericht eingegangen ist, war er unzu-
- ? -
lässig» Auf die Frage, ob die Fristüberschreitung unabwendbar für die Kläger war, kommt es nicht an» Damit bleibt auch die Berufung unzulässig, weil sie verspätet eingelegt worden ist (§ 516 ZPO)»
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO»
Dr» Augustin
 er	Rothe
 Mattem
Dro Grell