Durch notariellen Vertrag vom 5- Mai 19^3 verkaufte der Antragsgegner den größeren Teil des im Grundbuch von bei Bd. Der Vertrag wird hiermit dahin geändert, daß das eanze Grundstück an die Erschienene 2 verkauft wirdl Dem Erschienenen 1 wird dagegen das Hecht eingeräumt, die Scheune für landwirtschaftliche Zwecke in der Art wie bisher kostenlos zu benutzen, und zwar solange, bis derselbe in der Lage ist, sich eine andefe Scheune zu bauen. Bemerkt wird ferner noch, daß der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von k 500 HM auf 3 900 HM durch die Preisbehörde*festgesetzt worden istEine Erhöhung findet auch jetzt nicht statt mit Rücksicht auf das dem Erschienenen 1 bewilligte vorerwähnte Nutzungsrecht . zur Errichtung einer neuen Scheune erforderlichen Baukosten an den Antragsgegner zu bezahlen, durch-rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Antragsteilerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank in Höhe von 16 000 EM gestellt, ihre Schuld jedoch nicht erfüllt Obwohl ihm an der alten Scheune ein unentgeltliches Nutzungsrecht zur stehe, werde sie von ihm nicht mehr benutzt, weil er den größten Teil seiner Äcker als Bauland parzelliert und für 32 COC DM verkauft habe. März 1951 habe sich die Antragstellerin dann auch mit einer Rückübereignung einverstanden erklärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Antragsgegner die hiermit verbundenen Kosten und Steuern trage, um dann aller- Eine Kürzung der Schuld müsse auch deshalb außer Betracht bleiben, weil diese auf den Verhältnissen des Jahres 195*+ basiere und heute die Baukosten schon wieder bedeutend höher seien. Zudem stelle sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der Baukosten als ein Minimum ihrer vertraglichen Leistung dar, weil die Antragstellerin nach dem Vertrag auch noch zur Zahlung eines Zuschusses für den Erwerb eines Bauplatzes verpflichtet gewesen sei. Kit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Antrag auf Vertragshilfe weiter. Juni 19^8 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden können, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß die läitscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Ernessensmißbrauch vorliegt, das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat. Infolgedessen hat das Beschwerdegericht der Tatsache, daß die Kosten für den Bau einer neuen Scheune seit dem Abschluß des Vertrages, vor allem auch seit der Währungsreform erheblich gestiegen sind und dadurch die Verpflichtung der Antragstellerin sich erhöht hat, keine entscheidende Bedeutung beigelegt. Es trifft jedoch nicht zu, daß, wie die Antrag steiler in meint,, die W'ährungsumstellung allein die Ursache für die Erhöhung ihrer Leistung gewesen sei; die Währungsreform als solche war nicht die ^ ‘uhL'iittelbr.-Ursache, vielmehr hat die Entwicklung der Verhältnisse seit der Währungsumstellung von Jahr zu Jahr zu einer Erhöhung der Baukosten geführt. Aber auch unabhängig hiervon hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum die Zumutbarkeit der Leistung mit der auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandeten Begründung bejaht, daß die Antragstellerin im Jahre 1952 die Möglichkeit gehabt habe, den Kaufvertrag bei Aufwendung geringer Kosten rückgängig zu machen und sich damit ihrer Verpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu entledigen, daß sie jedoch diese Möglichkeit ohne triftige Gründe ausgeschlagen habe. Die Frage, ob die Antragstellerin den Antrag auf Vertragshilfe ungebührlich verzögert hat, insbesonder ob sie im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Vertragshilfe hätte beantragen können, hat das Beschwerdegericht offen gelassen* Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedurfte es nicht, weil die Antragstellerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, das mit der Prozeßführung verbundene Risiko zu tragen hat, das sich dahin ausgewirkt hat, daß die Kosten für den Neubau einer Scheune seit 1953? dem Zeitpunkt der Klageerhebung, sich immer mehr erhöht haben und der Antragsgegner in dem Rechtsstreit auf Grund der Preissteigerungen seine ülago erweitern konnte* Die Fehleinschätzung der Prozeßaussichten durch die Antragstellerin ist jedenfalls, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum bemerkt, kein Umstand, der die Gewährung von Vertragshilfe rechtfertigen könnte* Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs, die im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden können, weil der Anspruch des Antragsgegners rechtskräftig festgestellt ist und deshalb als nicht mehr bestreitbare Verpflichtung einem unbestrittenen Anspruch im Sinne des § 11 Abs* 1 VHG gleichsteht (vgl. Nach den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Peststellungen des Landgerichts, gegen die im Verfahren der weiteren Beschwerde Einwendungen nicht erhoben sind, hat die Antragstellerin seit 19^7 drei Hausgrundstücke käuflich erworben und diese in den Jahren 19^9/1951 mit einem Kostenaufwand von fast 500 000 DM auf- und ausgebaut. die Einkünfte aus diesen Grundstücken würden fast ganz von Hypothekenzinsen, Abgaben und Instandsetzungskosten aufgezehrt, so daß sie zur vollen Befriedigung des Antragsgegners nicht in der Lage sei, hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin, die sich durch den Kauf und den Wiederaufbau der Grundstücke offensichtlich übernommen habe, sich dies selbst Das Oberlandesgericht führt deshalb auch in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Entwicklung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragstellerin auf Gründe zurück, die diese selbst zu vertreten habe. Abschließend führt das Oberlandesgericht noch aus, für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sei auch nicht ohne Bedeutung, daß nach den vorliegenden Steuererklärungen der Ehemann der Schuldnerin aus seiner Tätigkeit als Industrie- und Werbeberater im Jahre 1956 Einkünfte von mehr als 12 000 EM gehabt habe. Die Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners wird von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet.
2 v ZB. 10/59 C*Ä der Ehefrau Grete E >, trage 3 e s c h 1 u £ In der Vertragshilfesache geb. in Antragstellerin (Schuldnerin) und Beschwerdeführerin (auch für die sofortige weitere Beschwerde), vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.^ ;traget - una m gegen den Landwirt Jolaanr^Helnricdi S Kreis MflflBfc* VMBBHHHliP) in Wj Antragsgegner (Gläubiger) und Beschwerdegegner (auch für die sofortige weitere Beschwerde), - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. wegen Herabsetzung und Stundung einer Verbindlichkeit hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. HUckinghaus, Dr. Augustin, Dr. Piepenbrock und Dr, Rothe beschlossen: Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 3- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. April 1959 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 10 000 EM festgesetzt. < G r ii n d e s I. Durch notariellen Vertrag vom 5- Mai 19^3 verkaufte der Antragsgegner den größeren Teil des im Grundbuch von bei Bd. ^ Bl. 139^ eingetragenen Grundstücks an die Antragstellerin zu dem Preise von k 500 RM. Der Vertrag wurde dem Lancratsamt (Preisbehörde) vorgelegt, das mit Bescheid vom 1. Juli 19V3 einen Preis von 3 900 BM als angemessen be-zeichnete. Nach Verhandlungen zwischen den Beteiligten kam es am 8. November 19**3 zu dem Abschluß eines weiteren notariellen Vertrages Uber den restlichen Teil des Grundstücks, auf dem eine Scheune mit Stall steht. In diesem Vertrag erklärten die Vertragsteile: "Durch Vertrag vor dem amtierenden Notar vom 5. Mai 19^3 hat die Erschienene 2 (Antragstellerin) von dem Erschienenen 1 (totragsgegner) das im Grundbuch von Blatt eingetragene Grundstück Kbl. 2k Nr. 123 Wohnhaus mit Hof raum erworben. Ausgeschlossen war dabei die, auf der verkauften Parzelle stehende Scheuer und Stallung mit dem dazu gehörigen Hofteil, dessen Abmessung noch erfolgen sollte. Pir den hiernach dem Verkäufer verbleibenden Grundstücksanteil der vorgenannten Parzelle war der Erwerberin das Vorkaufsrecht eingeräumt. Der Vertrag wird hiermit dahin geändert, daß das eanze Grundstück an die Erschienene 2 verkauft wirdl Dem Erschienenen 1 wird dagegen das Hecht eingeräumt, die Scheune für landwirtschaftliche Zwecke in der Art wie bisher kostenlos zu benutzen, und zwar solange, bis derselbe in der Lage ist, sich eine andefe Scheune zu bauen. Dieses Nutzungsrecht soll im Grundbuch auf der erworbenen Parzelle eingetragen werden, und es wird die Eintragung bewilligt und beantragt. Bemerkt wird ferner noch, daß der ursprünglich vereinbarte Kaufpreis von k 500 HM auf 3 900 HM durch die Preisbehörde*festgesetzt worden istEine Erhöhung findet auch jetzt nicht statt mit Rücksicht auf das dem Erschienenen 1 bewilligte vorerwähnte Nutzungsrecht . Die Erschienene 2 verpflichtet sich, die durch Errichtung der anderen Scheune entstehenden Baukosten zu tragen. Die neu zu errichtende Scheune muß in ihren Größenverhältnissen und ihrer Verwendungsfähigkeit der alten Scheune entsprechen« .... Ohne heute schon einen bestimmten Betrag festzulegen, nehmen die Parteien in Aussicht, daß die Käuferin dem Verkäufer bei der Erwerbung des Bauplatzes zu normalen Preisen einen noch zu vereinbarenden Zuschuß leistet,....1*. Im Jahre 1952 hat die Antragstellerin das gesamte Grundstück weiter veräußert. Sie wurde, weil sie sich weigerte, die f j i * zur Errichtung einer neuen Scheune erforderlichen Baukosten an den Antragsgegner zu bezahlen, durch-rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. März 1956 (2 U 118/5^) und des Bundesgerichtshofs vom l6. April 1958 (V ZU l6l/5o) verurteilt, an den Antragsgegner 11 700 EM nebst k % Zinsen von *+ 000 EM vom 30. Juli 1953 bis zu dem 15° Dezember 195^ und von 11 7Q0 DM seit dem 16. Dezember 195^ zu zahlen. Zwecks Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Antragsteilerin eine selbstschuldnerische Bürgschaft der Bank in Höhe von 16 000 EM gestellt, ihre Schuld jedoch nicht erfüllt Die Antragstellerin beantragt im gegenwärtigen Verfahren, im Wege der Vertragshilfe ihre Verbindlichkeiten in Höhe von 11 700 EM angemessen herabzusetzen und den Restbetrag zu stunden. Zur Begründung trägt sie vor, die Beteiligten hätten die durch die Entwicklung bedingten Folgen des Vertrages* vom 8. November 19^3 nicht voraussehen können, und sie würden, wenn dies möglich gewesen wäre, einen derartigen Vertrag nicht geschlossen haben. Während die Scheune mit Stallung und Hof raum im Jahre 19^3 einen Verkehrswert von nur 2 ?b6 SM und die Scheune allein nur einen solchen 1» * - b - von 1 i60 RM gehabt habe, sei eile Antragstellerin wegen des ständigen Steigens der Baukosten nunmehr verpflichtet, einen Betrag von 11 700 DM zu bezahlen. Dies aber bedeute, daß ihr sämtliche Folgen der durch die Währungsreform entstandenen Veränderungen aufgebürdet würden, dem Antragsgegner aber ein nicht unerheblicher Gewinn zufalle. Eine Zahlung des gesamten Betrages würde eine Existenzgefährdung der Antragstellerin bedeuten, die keinerlei Guthaben besitze und deren Grundstücke überbelastet seien. Der Antragsgegner habe an dem Bau einer neuen Scheune kein wesentliches Interesse gehabt. Im übrigen habe ihm auch kein Grundstück für den Neubau zur Verfügung gestanden. Obwohl ihm an der alten Scheune ein unentgeltliches Nutzungsrecht zur stehe, werde sie von ihm nicht mehr benutzt, weil er den größten Teil seiner Äcker als Bauland parzelliert und für 32 COC DM verkauft habe. Der Antragsgegner hat dem Vertragshilfebegehren widersprochen. Er macht geltend, die Antragsteilerin habe, weil sie den Vertragshilfeantrag ungebührlich verzögert habe, das Recht auf Vertragshilfe verwirkt. Der Antragstellerin müsse auch deshalb die volle Leistung zugemutet werden, weil sie durch eigenes Verschulden in die Lage gekommen sei, in der sie sich jetzt befinde. Die Antragstellerin habe im Jahre 1951 die Möglichkeit gehabt, sich auf einfache und anständige Art ihrer Verpflichtung zu entledigen. Am 28. Februar 1951 sei ihr das Angebot auf Rückübereignung des Teilgrundstücks gemacht worden, auf dem die alte Scheune stehe. Mit Schreiben vom 5. März 1951 habe sich die Antragstellerin dann auch mit einer Rückübereignung einverstanden erklärt, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Antragsgegner die hiermit verbundenen Kosten und Steuern trage, um dann aller- dings am 11. Oktober 1952 das Grundstück ohne Wissen des Antragsgegners für beurkundete 1 500 DM an einen Dritten zu verkaufen. Bei diesem Verkauf habe es die Antragstellerin im übrigen auch versäumt, dem Käufer der Parzelle die Verpflichtung zu dem Neubau der Scheune aufzuerlegen und sich auch hierdurch die Möglichkeit genommen, die von ihr eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Eine Kürzung der Schuld müsse auch deshalb außer Betracht bleiben, weil diese auf den Verhältnissen des Jahres 195*+ basiere und heute die Baukosten schon wieder bedeutend höher seien. Zudem stelle sich die Verpflichtung der Antragstellerin zur Zahlung der Baukosten als ein Minimum ihrer vertraglichen Leistung dar, weil die Antragstellerin nach dem Vertrag auch noch zur Zahlung eines Zuschusses für den Erwerb eines Bauplatzes verpflichtet gewesen sei. Der Antragsgegner, ein kleiner, schon seit Jahren zur Steuer nicht veranlagter hessischer Bauer mit einem landwirtschaftlichen Betrieb im Einheitswert von 5 100 EM benötige auch dringend eine neue Scheune. Daß er einen Teil seines Grundbesitzes nicht als Bauland verkauft habe, ergebe sich daraus, daß seit dem 1. Januar 1935* keine V/ertfortSchreibung erfolgt sei. Dem Antrag ständen auch die Vermögensverhältnisse der Schuldnerin entgegen. Die Antragstellerin sei an zwei Handelsgesellschaften beteiligt und besitze drei Häuser in Anstatt ihren Verpflichtungen gegenüber dem Antragsgegner nachzukommen, habe cfcie Antragstellerin im Jahre 19*+7 das Haus M^fl^straße 9 zu dem Preise von 100 000 RM, im Jahre 19*+8 das Hausgrundstück straße ^ auf Hentenbasis und das Hausgrundstück straße 0 für 15 000 JM käuflich erworben und sämtliche Grundstücke anschließend auf- und ausgebaut. Auf dem Grundstück tf^^HHHPstraße 4P habe die Antrags teil er in, die « auch Gläubigerin dinglich gesicherter Darlehensforderungen in beträchtlicher Höhe sei, eine- Eigentümergrundschuld von i 60 000 1*5 eintragen lassen. Das Nettoeinkommen aus den Grundstücken belaufe sich auf über 7 000 Hi. Der Verkehrswert der Wohnungseinrichtung der Antragstellerin betrage rund 12 0C0 DM. Gegen eine Stundung der Forderung spreche auch die Tatsache, daß der heute 77 Jahre alte Antragsgegner bereits 1? Jahre darauf warte, daß die Antragstellerin ihre Verpflichtung erfülle. Das Landgericht hat den Vertragshilfeantrag zurückge-wiesen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hatte keinen Erfolg. Kit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin den Antrag auf Vertragshilfe weiter. Der Antragsgegner bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Grundlage für die Entscheidung ist allein die Vorschrift des § 1 Abs. 1 VHG, wonach vor dem 21. Juni 19^8 begründete Verbindlichkeiten auf Antrag des Schuldners im Wege richterlicher Vertragshilfe gestundet oder herabgesetzt werden können, wenn und soweit die fristgemäße oder die volle Leistung dem Schuldner bei gerechter Abwägung der Interessen und der Lage beider Teile nicht zugemutet werden kann. Bei der hiernach vorzunehmenden Interessenabwägung handelt es sich um eine dem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung, an die das Gericht der weiteren Beschwerde gebunden ist, es sei denn, daß die läitscheidung auf einer Gesetzesverletzung beruht, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Ernessensmißbrauch vorliegt, das Beschwerdegericht von unrichtigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschöpfend aufgeklärt oder gewürdigt hat. Derartige Rechtsverletzungen sind nicht ersichtlich. Das Beschwerdegericht hat insbesondere die für die Interessenabwägung in Betracht kommenden Gesichtspunkte berücksichtigt. Das Cberlandesgericht geht davon aus, d&£ einem Schuldner die Leistung nur dann nicht zuzu demuten sei, wenn die Unzu demutbarkeit durch umwälzende wirtschaftliche Ereignisse wie Krieg, Kriegsfolgen und Währung sum Stellung bedingt sei, daß dagegen durch Fehlspekulation oder durch falsche Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse verursachte Insolvenzen die Gewährung von Vertragshilfe nicht rechtfertigen könnten. Infolgedessen hat das Beschwerdegericht der Tatsache, daß die Kosten für den Bau einer neuen Scheune seit dem Abschluß des Vertrages, vor allem auch seit der Währungsreform erheblich gestiegen sind und dadurch die Verpflichtung der Antragstellerin sich erhöht hat, keine entscheidende Bedeutung beigelegt. Dem Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, daß die Steigerung der Baukosten nicht unmittelbar auf die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen ist, sondern auf der allgemeinen Entwicklung der Marktwirtschaft und der Lohnverhältnisae beruht. Es ist zwar richtig, daß die Einführung einer neuen Währung eine wirtschaftliche Umwälzung zur Folge gehabt hat. Es trifft jedoch nicht zu, daß, wie die Antrag steiler in meint,, die W'ährungsumstellung allein die Ursache für die Erhöhung ihrer Leistung gewesen sei; die Währungsreform als solche war nicht die ^ ‘uhL'iittelbr.-Ursache, vielmehr hat die Entwicklung der Verhältnisse seit der Währungsumstellung von Jahr zu Jahr zu einer Erhöhung der Baukosten geführt. Aber auch unabhängig hiervon hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsirrtum die Zumutbarkeit der Leistung mit der auch von der weiteren Beschwerde nicht beanstandeten Begründung bejaht, daß die Antragstellerin im Jahre 1952 die Möglichkeit gehabt habe, den Kaufvertrag bei Aufwendung geringer Kosten rückgängig zu machen und sich damit ihrer Verpflichtung gegenüber dem Antragsgegner zu entledigen, daß sie jedoch diese Möglichkeit ohne triftige Gründe ausgeschlagen habe. * Die Frage, ob die Antragstellerin den Antrag auf Vertragshilfe ungebührlich verzögert hat, insbesonder ob sie im Rahmen des Prozesses vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Vertragshilfe hätte beantragen können, hat das Beschwerdegericht offen gelassen* Einer Stellungnahme zu dieser Frage bedurfte es nicht, weil die Antragstellerin, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorhebt, das mit der Prozeßführung verbundene Risiko zu tragen hat, das sich dahin ausgewirkt hat, daß die Kosten für den Neubau einer Scheune seit 1953? dem Zeitpunkt der Klageerhebung, sich immer mehr erhöht haben und der Antragsgegner in dem Rechtsstreit auf Grund der Preissteigerungen seine ülago erweitern konnte* Die Fehleinschätzung der Prozeßaussichten durch die Antragstellerin ist jedenfalls, wie das Oberlandesgericht ohne Rechtsirrtum bemerkt, kein Umstand, der die Gewährung von Vertragshilfe rechtfertigen könnte* Im übrigen macht die Antragstellerin geltend, die Beteiligten hätten ursprünglich den Vertrag dahin ausgelegt, daß der Antragsgegner einen Bauplatz benenne, für die erforderlichen Genehmigungen sorge und die Antragstellerin dann den Bau ausführe; der Antragsgegner habe nichts dergleichen getan und damit der Antragstellerin die Erfüllung des. Vertrages unmöglich gemacht. Bei diesem Vorbringen handelt es sich um Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs, die im Vertragshilfeverfahren nicht berücksichtigt werden können, weil der Anspruch des Antragsgegners rechtskräftig festgestellt ist und deshalb als nicht mehr bestreitbare Verpflichtung einem unbestrittenen Anspruch im Sinne des § 11 Abs* 1 VHG gleichsteht (vgl. Beschluß des Senats vom 5* Dezember 1958, V ZB lV58, MDR 1959, 201, 202 = WM 1959, l*fl). Richtig ist, daß das Vertragshilfegesetz, wie das Beschwerdegericht ausftihrt Und auch die Schuldnerin anerkennt, nach der Konsolidierung der wirtschaftlichen Verhältnisse immer mehr an Bedeutung verliert. Es trifft jedoch nicht zu, daß das Oberlandesgericht, wie die weitere Beschv/erde anzunehmen scheint, diesen Gesichtspunkt zur Begründung seiner Entscheidung herangezogen habe. Die Bemerkung des Beschwerdegerichts steht vielmehr im Zusammenhang mit den Ausführungen darüber, daß im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue eine enge Auslegung des Vertragshilfegesetzes als eines Ausnahmegesetzes geboten sei. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Peststellungen des Landgerichts, gegen die im Verfahren der weiteren Beschwerde Einwendungen nicht erhoben sind, hat die Antragstellerin seit 19^7 drei Hausgrundstücke käuflich erworben und diese in den Jahren 19^9/1951 mit einem Kostenaufwand von fast 500 000 DM auf- und ausgebaut. Die Grundstücke sind - abgesehen von einer Grundschuld von 15 000 DM für die von der Bank geleistete selbst- schuldnerische Bürgschaft und einer Eigentümergrundschuld der Antragstellerin in Höhe von 60 000 DM - mit Hypotheken in Höhe von etwa M-25 700 DM belastet. Gegenüber dem Vorbringen der Antragsteller!n, die Einkünfte aus diesen Grundstücken würden fast ganz von Hypothekenzinsen, Abgaben und Instandsetzungskosten aufgezehrt, so daß sie zur vollen Befriedigung des Antragsgegners nicht in der Lage sei, hat bereits das Landgericht darauf hingewiesen, daß die Antragstellerin, die sich durch den Kauf und den Wiederaufbau der Grundstücke offensichtlich übernommen habe, sich dies selbst 10 - zuzuschreiben habe. Das Oberlandesgericht führt deshalb auch in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Entwicklung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Antragstellerin auf Gründe zurück, die diese selbst zu vertreten habe. Auch hiergegen hat die Schuldnerin keine Einwendungen erhoben. « Abschließend führt das Oberlandesgericht noch aus, für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sei auch nicht ohne Bedeutung, daß nach den vorliegenden Steuererklärungen der Ehemann der Schuldnerin aus seiner Tätigkeit als Industrie- und Werbeberater im Jahre 1956 Einkünfte von mehr als 12 000 EM gehabt habe. Der Beschwerdeführerin ist zuzugeben, daß bei der Interessenabwägung zwischen Gläubiger und Schuldner das Einkommen von Familienangehörigen eines der Beteiligten grundsätzlich außer Betracht zu bleiben hat. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses läßt jedoch erkennen, daß die Höhe der Einkünfte des Ehemannes der Antragstellerin für die Versagung der Vertragshilfe nicht entscheidend gewesen ist. Die Würdigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Antragsgegners wird von der weiteren Beschwerde nicht beanstandet. % Die sofortige weitere Beschwerde mußte somit, da die angefochtene Entscheidung auch im übrigen eine Rechtsverletzung nicht enthält, als unbegründet zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19, 20 VHG- Dr. Kückinghaus Dr. Piepenbrock Dr. Tasche Rothe Dr. Augustin