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BGH · V ZB 10/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 10/53

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Der Beklagte hat gegen das Urteil der Zivilkammer 6 a des Landgerichts in Berlin vom 22. Dezember 1948, durch das er zur Zahlung von 546 OOO DU nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübergabe des Grundstücks Strasse Q in er- Uai 1951 (Bl 279 I GA) wurde das Armenrecht bewilligt, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 54 600 DU verurteilt worden war. Die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgenommen, nachdem durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9« Juli 1952 (V ZR ,18/52) dem Beklagten das .Armenrecht versagt worden war. Januar 1952 (Bl 32 II GA) das Armenrecht für die Berufungsinstanz insoweit bewilligt worden, als er mit der Berufung eine weitere Klagabweisung in Höhe von 13 500 DM (Uest) erstrebt. Gemäss: § 519 Abs 6 ZPO ist dem Beklagten im laufe des Berufung'sverfahrens wiederholt eine Prist für den Hachweis der Zahlung der Prozessgebühr gesetzt worden, zuletzt nach Ablehnung des weitergehenden Armenrechtsgesuchs für die Gebühr bei einem Streitwert von 41 100 DM durch Verfügungen des Vorsitzenden vom -13. Mai 1953 diesen Antrag als unzulässig" zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gemäss § LIit der sofortigen Beschwerde beantragt der Beklagte, den Beschluss vom 15« ilai 1953 aufzuheben, soweit die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wurde, und dem am 15«' Hai 1953 gestellten Antrag des Beklagten stattzugeben. ten des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9« Januar 1951 (VÖB1 Bln I, 99) geltenden Vorschriften und damit der § 5'19 Abs 6 in der im Jahre 1933 geltenden Passung der Zivilprozessordnung anzuwenden. Es müsse somit der Nachweis der Einzahlung der Prozessgebühr rechtzeitig erbracht worden sein, sonst gelte die Berufung als nicht in der gesetzlichen Form begründet und sei als unzulässig zu verwerfen. Im Bezirk des Kaminergerichts wurde aber nach 1945 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Vierte Vereinfachungsverordnung, die nicht ausdrücklich von den zuständigen Stellen aufgehoben worden sei, sei nur noch insoweit anwendbar, als sie eine endgültige (fesetzesönderung herbeigeführt habe und nicht demokratischem Rechtsempfinden zuwiderlaufe. In Art 7 IV Nr 60 des Berliner Rechtseinheitsgesetzes ist hber, entsprechend Art 8 Nr 108 des im Bundesgebiet geltenden Vereinheitlichungsgesetzes, bestimmt,daß auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Berufung an Stelle u.a. des § 519 ZPO die bisher geltenden Vorschriften ahzuwenden seien« Es war daher zur ordnungsmäseigen Begründung der Berufung nötig, dass der Nachweis der Zahlung der Prozess-gebühr erbracht wurde, soweit nicht das Armenrecht bewilligt war oder dem Berufungskläger Gebührenfreiheit zustand. Wenn auch neuerdings der Zwang zur Vorauszahlung der Prozessgeb\ihr nicht mehr als notwendig angesehen wird und deshalb § 519 Abs 6 ZPO beseitigt wurde, so war doch aus Art 7 IV Nr 60 des Berliner Rechtseinheitsgesetzes deutlich ersichtlich, dass für bereits anhängige Beru-fungsverfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben sollten- Eine untragbare Beeinträchtigung des Rechts des Berufungsklägers entsteht dadurch nicht,da im Arnenrechtsverfahren die Aussichten der Berufung geprüft werden können und geprüft worden sind«. Bie Präge, ob die Prist verlängert werden sollte, lag im pflichtmässigen Ermessen des Vorsitz enden, Ba-für, dass er von ihm einen unangemessenen Gebrauch gemacht habe,, ist nichts ersichtlich, zu demal ^auch auf die Belange des Gegners Rücksicht zu nehmen .war und der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt’,

Zitierte Normen: § 519 ZPO
BerufungBrProzessgebührZahlungZPOVorschrift

Volltext der Entscheidung

V ZB 10/53
B e geh 1_ u s s In dem Hechtsstreit

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des Architekten Eduard Hl Is trass e ■«
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 Beklagten. Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Erich SfHBHI in BflHHMflHHHV? HflM
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 Kläger, Berufungsheklagten und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der V« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Tasche und der Bundesrichter Dr. HUckinghaus, Dr. Heck, Dr, Oechßler und Br, Groß-• mann
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des iCammergericlits in Berlin vom 15- Mai 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen*
Der Beklagte hat gegen das Urteil der Zivilkammer 6 a des Landgerichts in Berlin vom 22. Dezember 1948, durch das er zur Zahlung von 546 OOO DU nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abgabe der zur Rückübergabe des Grundstücks	Strasse Q in	er-
forderlichen Erklärungen verurteilt worden ist, am 14. Februar 1949 Berufung eingelegt. Durch Beschluss vom 22. Februar 1949 wurde ihm gegen die Versäumung der Berufungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Gleichzeitig mit der Berufung hat der Beklagte ums Arm'enrecht nachgesucht (Bl 93 I GA). Durch Beschluss vom 15. Oktober 1949 (Bl 138 I GA) wurde dieses versagt, später durch Beschluss vom 11. August 1950 (El 205 I GA) bewilligt und durch Beschluss vom 1. Dezember 1950 (Bl 231 I GA) wieder entzogen. Durch Beschluss vom 2. Uai 1951 (Bl 279 I GA) wurde das Armenrecht bewilligt, soweit der Beklagte zur Zahlung von mehr als 54 600 DU verurteilt worden war. In den Beschlüssen vom 29. Juni 1951 (Bl 282 I GA) und vom .22. Oktober 1951 (Bl 3 II GA) wurde dieser jtandpunkt aufrechterhalten.
Durch Teilurteil voma13- November 1951 hat der 6. Zivilsenat des Rammergerichts das Urteil des Landgerichts dahin sbgeändert, dass die Klage unter Vorbehalt der Entscheidung über die restliche Llageforderung in Höhe von-54 600 DL! (West), in Höhe von 491 400 DU (West) nebst Zinsen abgewiesen wurde und die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Zug-um-Zug-Leistung in Fortfall kommen ’ sollte.
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Die Revision gegen dieses Urteil wurde zurückgenommen, nachdem durch Beschluss des erkennenden Senats vom 9« Juli 1952 (V ZR ,18/52) dem Beklagten das .Armenrecht versagt worden war.
Im weiteren Verfahren vor dem Kammergericht ist dem Beklagten durch Beschluss vom 30. Januar 1952 (Bl 32 II GA) das Armenrecht für die Berufungsinstanz insoweit bewilligt worden, als er mit der Berufung eine weitere Klagabweisung in Höhe von 13 500 DM (Uest) erstrebt. Im übrigen wurde das Armenrecht versagt und dieser Standpunkt im Beschluss vom 12. Februar 1953 (Bl 48 II GA) aufrechterhalten.
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Gemäss: § 519 Abs 6 ZPO ist dem Beklagten im laufe des Berufung'sverfahrens wiederholt eine Prist für den Hachweis der Zahlung der Prozessgebühr gesetzt worden, zuletzt nach Ablehnung des weitergehenden Armenrechtsgesuchs für die Gebühr bei einem Streitwert von 41 100 DM durch Verfügungen des Vorsitzenden vom -13. Februar 1953 und vom 14. März 1953 (Bl 48 u 53 R II GA) bis 14. Mai 1953. Der Beklagte hat darauf am 12. Mai 1953 beantragt, gemäss § 74 Abs 4 Satz 2 GKG Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Zahlung der erforderlichen Prozessgebühr zu bestimmen.
Der 6. Zivilsenat des Kammergerichts hat durch Beschluss vom 15. Mai 1953 diesen Antrag als unzulässig" zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gemäss §
519 b ZPO als unzulässig verworfen, soweit darüber nicht
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■bereits durch das Teilurteil vom 13« November 1951 entschieden und dem Beklagten nicht durch Beschluss vom 30. Januar 1952 das Armenrecht darüber hinaus bewilligt worden ist.
LIit der sofortigen Beschwerde beantragt der Beklagte, den Beschluss vom 15« ilai 1953 aufzuheben, soweit die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wurde, und dem am 15«' Hai 1953 gestellten Antrag des Beklagten stattzugeben. Da in den Akten ein am 15« Hai 1953 gestellter Antrag nicht enthalten ist, muss damit der Antrag vom 12o Hai 1953 gemeint sein.
Die sofortige Beschwerde ist gemäss §§ 567 Abs 3 Satz 2, 5l9-'-b Abs 2 ZPO zulässig und in ordnungsmässiger Form und Prist erhoben. Sie kann sachlich keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht geht davon aus, für die Zulässigkeit der Berufung.seien hoch die vor dem Inkrafttre-
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ten des Berliner Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 9« Januar 1951 (VÖB1 Bln I, 99) geltenden Vorschriften und damit der § 5'19 Abs 6 in der im Jahre 1933 geltenden Passung der Zivilprozessordnung anzuwenden. Es müsse somit der Nachweis der Einzahlung der Prozessgebühr rechtzeitig erbracht worden sein, sonst gelte die Berufung als nicht in der gesetzlichen Form begründet und sei als unzulässig zu verwerfen. Diese Folge könne auch durch den Antrag nach § 74 Abs 4 GrKGr nicht ausgeräumt werden. Auch eine Verlängerung der "Frist zu dem Nachweis der Einzahlung der Prozessgebühr komme nicht in Be-C
tracht, da der Beklagte in nächster Zeit doch keine Kit-•«
tel zur Zahlung der Prozessgebühr habe«
Gegen diese Entscheidung sind Einwendungen nicht zu erheben. Der § 519 ZPO in der Passung der Bekanntmachung vom 8o November 1933 (HGB1I, 821) ist durch § 4 Abs 3 der Vierten Vereinfachungsverordnung vom 12. Januar 1943 (RGBl I, 7) aufgehoben und durch eine andere Vorschrift ersetzt worden. Im Bezirk des Kaminergerichts wurde aber nach 1945 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Vierte Vereinfachungsverordnung, die nicht ausdrücklich von den zuständigen Stellen aufgehoben worden sei, sei nur noch insoweit anwendbar, als sie eine endgültige (fesetzesönderung herbeigeführt habe und nicht demokratischem Rechtsempfinden zuwiderlaufe. Demgemäss sei die Anwendung der durch § 4 Abs 2 u 3 der Vierten Vereinfacliungsverordnung geschaffenen .Änderungen nicht mehr gerechtfertigt. Bemach galt im Bezirk des Cammergerichts die Auffassung, § 519 ZPO habe von 1945 an bis zu dem. Inkrafttreten des Berliner Rechtseinheitsgesetzes ’ vom 9. Januar 1951 (.VOBl Bln I, 99), also bis 31. Dezember 1950, in der im Jahre 1933 in Geltung gewesenen Passung gegolten (KG in JRdsch 1947, 24§ 1948, 333 - 1949, 87 /Sort mit Anmerkung von Hummel/^ 1951, 533; Baumbach 19« Aufl zu § 518 ZPO Vorhern zu §§ 518 u 519) .Bern ist beizutreten«
In Art 7 IV Nr 60 des Berliner Rechtseinheitsgesetzes ist hber, entsprechend Art 8 Nr 108 des im Bundesgebiet geltenden Vereinheitlichungsgesetzes, bestimmt,daß auf eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Berufung an Stelle u.a. des § 519 ZPO die bisher geltenden Vorschriften ahzuwenden seien«
Es war daher zur ordnungsmäseigen Begründung der Berufung nötig, dass der Nachweis der Zahlung der Prozess-gebühr erbracht wurde, soweit nicht das Armenrecht bewilligt war oder dem Berufungskläger Gebührenfreiheit zustand. Es bestand auch, solange § 519 Abs 6 ZPO galt, Einmütigkeit darüber, dass-§ 74 Abs 4 GKG nur für die erste Instanz, nicht für die Rechtsmittelinstanz galt (HG in JW 1926, 52, IV iß: 65/26 vom 11. ITovember 1926; DRichtZ 1927 Nr 1030).
Die sofortige Beschwerde verkennt diese Rechtslage nicht, sie ist aber der Meinung, das Berufungsgericht habe die neuen Rechtsideen nicht gewürdigt, die. zur Aufhebung des § 519 Abs 6 ZPO geführt hätten. Es hätte daher bei Maßnahmen, die nur nach der alten Passung gerechtfertigt gewesen seien*, ein besonders strenger Maßstab angelegt und eine Erist zur Einzahlung der Prozessgebühr nur dann gesetzt werden dürfen, wenn aus der Nichtzahlung der Gebühr eine Verschleppungsabsicht ersichtlich gewesen sei, jedenfalls hätte eine weitere Prist gesetzt werden können und müssen-
Biese Einwendungen sind nicht stichhaltig. Bei der Präge, ob die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Einzahlung einer Gerichtsgebühr und von dem Nachweis der Einzahlung abhängig sein soll oder nicht, handelt es sich nicht um Verwirklichung verschiedener Rechtsideen, sondern um Vorschriften, durch die eine Beschleunigung des Verfahrens erreicht und dem Interesse der Staatskasse gedient
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werden soll (Stein-Jonas 12/13. Aufl § 519 Bern V), die also ausschlaggebend nach Zveckmüssigkeitserv/ügungen bestimmt sind. Wenn auch neuerdings der Zwang zur Vorauszahlung der
 Prozessgeb\ihr nicht mehr als notwendig angesehen wird und deshalb § 519 Abs 6 ZPO beseitigt wurde, so war doch aus Art 7 IV Nr 60 des Berliner Rechtseinheitsgesetzes deutlich ersichtlich, dass für bereits anhängige Beru-fungsverfahren die bisherigen Vorschriften maßgebend bleiben sollten- Eine untragbare Beeinträchtigung des Rechts des Berufungsklägers entsteht dadurch nicht,da im Arnenrechtsverfahren die Aussichten der Berufung geprüft werden können und geprüft worden sind«.
Bie Präge, ob die Prist verlängert werden sollte, lag im pflichtmässigen Ermessen des Vorsitz enden, Ba-für, dass er von ihm einen unangemessenen Gebrauch gemacht habe,, ist nichts ersichtlich, zu demal ^auch auf die Belange des Gegners Rücksicht zu nehmen .war und der Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt’,
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in absehbarer Zeit doch keine Mittel zur Bezahlung der Prozessgebühr gehabt hätte» An der Auffassung des Beichs-gerichts (HER 1932 Nr 1511), der das Berufungsgericht folgt, ist festzuhalten»
Br» Tasche	Br.	Hückinghaus	Br.	Heck
 Br. Qechßler	Br.	Großmann