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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom 18. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. K. im eigenen Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus weiteren vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern besteht. 2 Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Das von dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht. 5 a) Die streitige Frage, wie die Identität der GbR bei dem Vollzug des Er- Die GbR ist in der Auf- Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist der Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.

Zitierte Normen: § 29 GBO § 184 BGB § 30 KostO
BeteiligtevertragenGrundbuchamtGbRGesellschafterIdentität

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 321/10
vom 19. September 2011 in der Grundbuchsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Euskirchen vom 18. Dezember 2009, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 4. Januar 2010 und der Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. November 2010 aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Anträge auf Eintragung des Eigentumswechsels und Löschung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 18. Dezember 2009 genannten Gründen zu verweigern.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.540.000 €.
Gründe:
I.
1
Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 3. Juli 2009 das in dem Eingang dieses Beschlus-
-3-
ses bezeichnete Grundstück von der Beteiligten zu 1. Zugleich wurde die Auflassung erklärt. Für die Beteiligte zu 2 trat Herr J.	K.	im	eigenen
 Namen und als Bevollmächtigter der GbR auf, die dem Vertrag zufolge aus weiteren vier mit Namen, Geburtsdatum und Anschrift benannten Gesellschaftern besteht. Diese genehmigten die abgegebenen Erklärungen im Anschluss und bestätigten die Vollmachten.
2	Das Grundbuchamt hat die Anträge auf Eigentumsumschreibung und
 Löschung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Anträge weiter.
3	Nach Ansicht des Beschwerdegerichts steht der Eintragung der Beteilig-
ten zu 2 als Eigentümerin ein dauerhaftes rechtliches Hindernis entgegen. Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung der GbR seien bei einer Auflassung in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Ein solcher Nachweis könne nur erbracht werden, wenn die GbR gleichzeitig mit dem Erwerbsvorgang errichtet werde. Daran fehle es hier.
4	Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das von
 dem Beschwerdegericht als Grund für die Zurückweisung der Anträge angeführte rechtliche Hindernis besteht nicht.
-4-
5	a)	Die	streitige	Frage,	wie	die Identität der GbR bei dem Vollzug des Er-
werbs von Grund- oder Wohnungseigentum im Grundbuch nachgewiesen werden kann, hat der Senat nach Erlass der Beschwerdeentscheidung entschieden. Danach reicht es aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungserklärung benannt sind und die für die GbR Handelnden erklären, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identität und der Vertretungsverhältnisse dieser GbR bedarf es gegenüber dem Grundbuchamt nicht (Beschluss vom 28. April 2011 -V ZB 194/10, NJW2011, 1958 ff.; zu dem Abdruck in BGHZ vorgesehen).
6	b)	Diesen	Anforderungen	ist hier genügt worden. Die GbR ist in der Auf-
lassungserklärung benannt. Die zugleich erfolgte Benennung der weiteren Gesellschafter ist als abschließende Erklärung über den Mitgliedsstand der GbR zu verstehen. Durch die Genehmigung seitens der weiteren Gesellschafter ist der Vertrag gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirksam geworden.
-5-
IV.
7	Eine	Kostenentscheidung	ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge-
genstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO.
Krüger	Stresemann	Czub
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Euskirchen, Entscheidung vom 18.12.2009 - GB v. Kommern, Blatt 3162 -OLG Köln, Entscheidung vom 29.11.2010 - 2 Wx 3/10 -