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BGH

Gericht: BGH

Die eingereichte Erklärung verhält sich - wie sich schon aus dem Antrag vom 22. 2 Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss (vgl. Oktober 2010 - V ZB 214/10, juris; Senat, Beschluss vom 4. Oktober 2010 -VZB 201/10, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 -VZB 201/10, juris; Beschluss vom 26. Sie stehen aber dem Erfordernis der Abgabe einer Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen (vgl. 3 Allerdings mag es Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - etwa infolge einer Inhaftierung - daran gehindert ist, die Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben.

Zitierte Normen: § 76 FamFG
BetroffeneVerhältnisErklärungVerfahrenskostenhilfe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 315/10
vom 17. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist unbegründet, weil der Betroffene entgegen § 76 FamFG i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO keine Erklärung über seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigebracht hat. Die eingereichte Erklärung verhält sich - wie sich schon aus dem Antrag vom 22. Dezember 2010 selbst ergibt - nur zu den Verhältnissen während der Inhaftierung, nicht aber zu den nunmehr maßgeblichen Verhältnissen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass der Betroffene am 1. Dezember 2010 nach Algerien abgeschoben worden ist.
2	Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen muss (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, juris; Senat, Beschluss vom 4. November 2010 -VZB 202/10, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2010 - VZB 247/10, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 -VZB 201/10, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VZB 141/10, juris). Zwar darf der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelverfahren dem Betroffenen schon von Verfassungs we-
-3-
gen nicht in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diese Anforderungen sind auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Erfordernis der Abgabe einer Erklärung über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, aaO). Denn auch solchen Betroffenen steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen.
3	Allerdings	mag	es	Fälle	geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in
 den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - etwa infolge einer Inhaftierung - daran gehindert ist, die Erklärung zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts- oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist,
 bedarf hier keiner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht ist, dass es sich hier so verhält.
Krüger
 Stresemann
Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 02.11.2010 - 35 XIV 36/10 B -LG Trier, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 T 150/10 -