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BGH · 934 XIV 1717/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 934 XIV 1717/09

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. 3 Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft habe den Betroffenen ab dem 26. Sein Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts begehrt wird. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag. Juli 2010 - VZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. In dem Haftantrag müssen gemäß §417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs.4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. In dem Haftantrag ist ausgeführt, dass gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts Anzeige erstattet wurde. Ohnehin ist dieser Umstand aus dem Haftantrag nicht ersichtlich; eine rückwirkende Heilung scheidet aus, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. mFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl.

Zitierte Normen: § 71 FamFG § 72 AufenthG § 74 FamFG § 559 ZPO Art. 104 GG § 5 EMRK § 128c KostO
BetroffeneEinvernehmenHaftantragVZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 295/10
vom 9. Mai 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15. November 2009 (934 XIV 1717/09) und der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2010 ihn in seinen Rechten verletzt haben, soweit zu seinem Nachteil entschieden worden ist.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in sämtlichen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3000 €.
Gründe:
I.
1	Der Betroffene, der iranischer Staatsangehöriger ist, reiste aus dem Iran
 nach Griechenland und gelangte von dort am 14. November 2009 auf dem Luftweg nach Deutschland. Auf dem Flughafen Frankfurt am Main wurde er von der Bundespolizei ohne gültige Grenzübertrittspapiere aufgegriffen.
-3-
2	Auf	Antrag	der	Beteiligten	zu	2	hat	das Amtsgericht Haft zur Sicherung
 der Zurückschiebung nach Griechenland bis längstens 15. Februar 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Nachdem der Betroffene am 11. Dezember 2009 aus der Haft entlassen worden ist, hat er beantragt festzustellen, dass seine Inhaftierung rechtswidrig gewesen sei. Das Landgericht hat diesem Antrag nur für den Zeitraum ab dem 26. November 2009 stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde möchte der Betroffene, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen sowie die Feststellung einer Rechtsverletzung erreichen.
3	Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Sicherungshaft habe
 den Betroffenen ab dem 26. November 2009 in seinen Rechten verletzt. Nachdem er um verwaltungsrechtlichen Rechtsschutz gegen seine Rückführung nach Griechenland nachgesucht habe, habe nicht mehr sicher festgestanden, dass seine Zurückschiebung binnen drei Monaten möglich gewesen wäre.
4	1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ist trotz Erledigung ohne Zu-
lassung statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - VZB 172/09, FGPrax 2010, 150, Rn. 10) und auch im Übrigen zulässig, §71 FamFG. Sein Antrag ist dem Rechtsschutzziel entsprechend dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der Entscheidung des Amtsgerichts als auch des Beschwerdegerichts begehrt wird.
-4-
5	2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts in seinen Rechten verletzt, weil der Haftanordnung schon kein zulässiger Haftantrag zugrunde lag.
6	Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist Verfahrensvoraussetzung und aus diesem Grund in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 - VZB 28/10, FGPrax 2010, 316, 317; Beschluss vom 9. Dezember 2010 - VZB 136/10, Rn. 6, juris). In dem Haftantrag müssen gemäß §417 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 FamFG unter anderem die Voraussetzungen und die Durchführbarkeit der Abschiebung dargelegt werden. Demzufolge muss der Antrag auch Ausführungen dazu enthalten, ob das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderliche Einvernehmen der Staatsanwaltschaft vorliegt, wenn sich aus dem Antrag selbst oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne weiteres ergibt, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig ist. Ohne das Einvernehmen darf Sicherungshaft nicht angeordnet werden; dass das Einvernehmen später hergestellt werden könnte, ist unerheblich (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - VZB 93/10, NVwZ 2010, 1574, Rn. 6ff.; Beschluss vom 3. Februar 2011 - VZB 224/10, Rn. 8, juris). Das Fehlen entsprechender Ausführungen ist deshalb ein Begründungsmangel, der zur Unzulässigkeit des Antrags führt (Senat, Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, Rn. 9, juris). So verhält es sich hier. In dem Haftantrag ist ausgeführt, dass gegen den Betroffenen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung sowie der unerlaubten Einreise und des unerlaubten Aufenthalts Anzeige erstattet wurde.
7
Der Vortrag der Beteiligten zu 2, wonach das Einvernehmen telefonisch erteilt worden sei, ist erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt und der Ent-
-5-
scheidung des Senats gemäß § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO nicht zugrunde zu legen. Ohnehin ist dieser Umstand aus dem Haftantrag nicht ersichtlich; eine rückwirkende Heilung scheidet aus, weil es sich bei der ordnungsgemäßen Antragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren Beachtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG fordert (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -VZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211; Beschluss vom 22. Juli 2010 -VZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - VZB 96/10, Rn. 14, juris; Beschluss vom 24. Februar 2011 -VZB 202/10, Rn. 26, juris).
IV.
8	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, §430 Fa-
mFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland als derjenigen Körperschaft, der die Beteiligte zu 2 angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - VZB 28/10, FGPrax 2010, 316,
317). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Krüger	Stresemann	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.11.2009-934 XIV 1717/09-LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.10.2010 - 2-28 T 205/09 -