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BGH

Gericht: BGH

Nachdem die Beklagten dies der Klägerin untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine eigene Anlage zu bauen, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit dem Einbau einer 6 Kubikmeter großen PE-Sammelgrube auf ihrem Grundstück. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des Bauunternehmens einfanden, hinderten die Beklagten die Arbeiter daran, mit Bagger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindlichen Weg zu befahren, da dies vom Wegerecht nicht erfasst sei. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Zugleich hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefasst, dass die Beklagten die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zu dem Einbau einer PE-Sammelgrube auf dem Grundstück der Klägerin zu dulden haben. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine - vom Berufungsgericht als unwahrscheinlich erachtete - eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. aa) Soweit die Beklagten geltend machen, ihr Grundstück erleide eine Wertminderung in Höhe von 758 €, da die Klägerin - wie ihre Klage in einem Parallelverfahren zeige - beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmäßig durch einen Lkw zu dem Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Beklagten für die Bemessung ihrer Beschwer im vor- Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge ist hingegen nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insbesondere lässt sich dies dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Dipl.-Bauingenieurs klagten auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgrube an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beklagten zur Folge hat. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin. Auf ihren Sachvortrag zur Frage einer künftigen dauerhaften Ausweitung des bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung einer regelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge oder sonstige Spezial-Lkw nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist. 12 Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Da bereits keine konkreten Anhaltspunkte für einen mit dem Befahren des Grundstücks der Beklagten zu erwartenden Schadenseintritt vorliegen, besteht kein Anlass für die Entwicklung von Leitsätzen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Schäden bei der Bemessung der Beschwer.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
GrundstückWegZPOBemessungKlägerinBeschwerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 293/10
vom 9. Juni 2011 in der Rechtssache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 12. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 €.
Gründe:
I.
1	Die	Parteien	sind	Grundstücksnachbarn.	Das	Grundstück der Klägerin ist
 nicht über einen eigenen Weg mit Fahrzeugen zu erreichen, sondern nur über das Grundstück der Beklagten. Dieses ist mit einem Wegerecht zugunsten des Grundstücks der Klägerin belastet; danach ist es ihr gestattet, zu dem Be- und Entladen den auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Weg mit Pkw zu befahren. Auf dem Grundstück der Beklagten befindet sich eine Klärgrube, in die die Klägerin in der Vergangenheit ihre Abwasser einleiten durfte. Nachdem die Beklagten dies der Klägerin untersagt hatten und sie aufforderten, sich eine eigene Anlage zu bauen, beauftragte die Klägerin ein Unternehmen mit dem Einbau einer 6 Kubikmeter großen PE-Sammelgrube auf ihrem Grundstück. Sie
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teilte den Beklagten mit, dass die Arbeiten in der Zeit vom 24. bis 27. Juni 2008 stattfinden würden. Als sich zu dem genannten Termin die Mitarbeiter des Bauunternehmens einfanden, hinderten die Beklagten die Arbeiter daran, mit Bagger und Lkw den auf ihrem Grundstück befindlichen Weg zu befahren, da dies vom Wegerecht nicht erfasst sei.
2	Auf	die	Klage	der	Klägerin hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt,
 alle Beeinträchtigungen zu unterlassen, die den Bau einer Kläranlage auf dem Grundstück der Klägerin zu verhindern oder zu beeinträchtigen geeignet sind. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Zugleich hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils dahingehend neu gefasst, dass die Beklagten die Inanspruchnahme ihres Grundstücks, insbesondere durch Befahren mit Baufahrzeugen, zu dem Einbau einer PE-Sammelgrube auf dem Grundstück der Klägerin zu dulden haben. Gegen die Verwerfung ihrer Berufung als unzulässig richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
3	Das	Berufungsgericht meint, der Wert der Beschwer der Beklagten sei
 geringfügig, da ihr Grundstück, das ohnehin mit einem Wegerecht belastet sei, an einem Tag nur wenige Male befahren werden müsse. Für die Berechnung der Beschwer ohne Bedeutung sei eine - vom Berufungsgericht als unwahrscheinlich erachtete - eventuelle Beschädigung der auf dem Grundstück der Beklagten befindlichen Gebäude durch die Baufahrzeuge. Hieraus resultierende Schadensersatzansprüche wären lediglich mittelbare Folge der Inanspruchnahme ihres Grundstücks.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Grundrecht der Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung des Beschwerdewertes weder die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten noch sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Vielmehr gelangt es rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis, dass dem für die Bemessung der Beschwer maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2002 -VIII ZR 217/01, juris, Rn. 4) kein über 600 € zu bemessender Wert zukommt. Dass den Beklagten durch das vorübergehende Befahren ihres Grundstücksweges mit Baufahrzeugen neben den damit verbundenen Unannehmlichkeiten nennenswerte vermögensrechtliche Nachteile entstehen, ist nicht ersichtlich.
aa) Soweit die Beklagten geltend machen, ihr Grundstück erleide eine Wertminderung in Höhe von 758 €, da die Klägerin - wie ihre Klage in einem Parallelverfahren zeige - beabsichtigte, den Weg auch in Zukunft regelmäßig durch einen Lkw zu dem Entleeren der Klärgrube zu nutzen, ist die hiermit verbundene Beeinträchtigung der Beklagten für die Bemessung ihrer Beschwer im vor-
liegenden Verfahren ohne Bedeutung. Der Umfang der Beschwer beurteilt sich nach der angegriffenen Verurteilung. Danach sind die Beklagten zu einer Duldung der Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Zeit der Baumaßnahmen verpflichtet worden. Die Duldung einer künftigen Nutzung ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge ist hingegen nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung und hat daher bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten unberücksichtigt zu bleiben.
8	bb)	Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, durch das Befahren mit
 Baufahrzeugen könne es zu - nicht näher spezifizierten - Substanzschäden am Grundstück der Beklagten kommen, vermag eine über 600 € hinausgehende Beschwer nicht zu begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch die zu duldende Handlung bei der Bemessung der Beschwer Berücksichtigung zu finden hat. Hier fehlt es bereits an hinreichend konkreten Anhaltspunkten für die Gefahr eines Schadenseintritts durch das Befahren des Weges mit Baufahrzeugen, insbesondere lässt sich dies dem von den Beklagten vorgelegten Schreiben des Dipl.-Bauingenieurs H. vom 2. Dezember 2010 nicht entnehmen.
9	cc)	Schließlich	kann eine über 600 € hinausgehende Beschwer der Be-
klagten auch nicht mit dem Argument bejaht werden, dass eine Klärgrube an der vorgesehenen Stelle möglicherweise einen verstärkten Abfluss von Niederschlagswasser auf das Grundstück der Beklagten zur Folge hat. Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist allein die Verurteilung der Beklagten zur Duldung der vorübergehenden Inanspruchnahme ihres Grundstücks für die Durchführung von Baumaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin. Nur die mit dieser Duldungsverpflichtung verbundenen wirtschaftlichen Einbußen der Beklagten sind für die Bemessung ihrer Beschwer maßgeblich. Beeinträchtigungen, die von der Klärgrube selbst ausgehen, haben dagegen außer Betracht
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zu bleiben, da eine Verpflichtung zur Duldung solcher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand der Verurteilung der Beklagten ist.
10	b) Die angefochtene Entscheidung verletzt die Beklagten auch nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Auf ihren Sachvortrag zur Frage einer künftigen dauerhaften Ausweitung des bestehenden Wegerechts kommt es nicht an, da eine Verpflichtung der Beklagten zur Duldung einer regelmäßigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks durch Entsorgungsfahrzeuge oder sonstige Spezial-Lkw nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung ist.
11	2. Eine Entscheidung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten.
12	Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Da bereits keine konkreten Anhaltspunkte für einen mit dem Befahren des Grundstücks der Beklagten zu erwartenden Schadenseintritt vorliegen, besteht kein Anlass für die Entwicklung von Leitsätzen zur Frage der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Schäden bei der Bemessung der Beschwer.
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IV.
13	Die	Kostenentscheidung	folgt	aus	§	97	Abs.	1	ZPO.
Krüger
 Schmidt-Räntsch
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Anklam, Entscheidung vom 30.10.2009 - 7 C 242/08 -LG Stralsund, Entscheidung vom 12.10.2010 -IS 233/09 -
Roth