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BGH

Gericht: BGH

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. September 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland für die Dauer von längstens zwei Monaten an. November 2009 hat der Betroffene bei dem Amtsgericht beantragt, den Beschluss vom 22. Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHW festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen (Senat, Beschluss vom 14. Zum einen enthalten die vorinstanzlichen Verfahrensakten keine Erklärungen und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Bisher nicht entschieden hat der Senat, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen der Betroffene in dem Staat, in welchen er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären (Beschluss vom 14. Das rechtfertigt nicht den Schluss, der Betroffene könne keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in welcher Form auch immer -abgeben. Sollten diese so sein, wie es seine Verfahrensbevollmächtigten für möglich halten, so bedeutet das nicht, dass sich der Betroffene nicht zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklären kann. fenen vertretenen Ansicht ist die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht "im Lichte der Grundrechte" entbehrlich. Das zeigt, dass der Betroffene von sich aus nichts unternommen hat, damit seine Verfahrensbevollmächtigten Kontakt zu ihm aufnehmen können. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an entsprechendem Handeln gehindert ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er selbst kein Interesse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 292/10
vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene	reiste	am	22.	September 2009 von den Niederlanden
 kommend unerlaubt in die Bundesrepublik ein. Er hatte am 8. Oktober 2008 in Griechenland einen Asylantrag gestellt.
2	Auf	Antrag	der beteiligten Behörde ordnete das Amtsgericht am
22. September 2009 die Haft zur Sicherung der Zurückschiebung des Betroffenen nach Griechenland für die Dauer von längstens zwei Monaten an.
3	Am	6.	November	2009 hat der Betroffene bei dem Amtsgericht beantragt,
 den Beschluss vom 22. September 2009 aufzuheben und festzustellen, dass "die Inhaftierung in Abschiebungshaft" rechtswidrig gewesen ist. Nachdem der Betroffene am 17. November 2009 nach Griechenland zurückgeschoben worden war, hat er am 23. November 2009 die Feststellung der Rechtswidrigkeit
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seiner Inhaftierung beantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht mit Beschluss mit 10. Juni 2010 "abgelehnt". Das Landgericht hat die Beschwerde mit Beschluss vom 11. November 2010 zurückgewiesen. Dagegen hat der Betroffene fristgemäß Rechtsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren.
4	Der Antrag ist unbegründet.
5	1. Ein Betroffener muss grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKHW festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VZB 214/10). Das ist hier nicht geschehen. Seine Verfahrensbevollmächtigten haben allerdings "auf die vorinstanzlich vorgelegten Erklärungen und Unterlagen" Bezug genommen. Das reicht jedoch nicht aus. Zum einen enthalten die vorinstanzlichen Verfahrensakten keine Erklärungen und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen. Zum anderen haben diese sich seit der Zurückschiebung nach Griechenland grundlegend geändert. Die vorherigen Verhältnisse könnten deshalb nicht der Prüfung, ob jetzt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe vorliegen, zugrunde gelegt werden.
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6	2. Bisher nicht entschieden hat der Senat, wie in den Fällen zu verfahren
 ist, in denen der Betroffene in dem Staat, in welchen er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, sich zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären (Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VZB 214/10, Rn. 12). Einer solchen Entscheidung bedarf es auch hier nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen haben hierzu lediglich vorgetragen, dass "ernstzunehmende Quellen" dafür sprächen, dem Betroffenen sei in Griechenland eine Registrierung faktisch unmöglich und ihm drohe die Obdachlosigkeit, die möglicherweise bereits eingetreten sei. Das rechtfertigt nicht den Schluss, der Betroffene könne keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - in welcher Form auch immer -abgeben. Denn der Vortrag besagt nichts über seine tatsächlichen derzeitigen Lebensumstände. Sollten diese so sein, wie es seine Verfahrensbevollmächtigten für möglich halten, so bedeutet das nicht, dass sich der Betroffene nicht zu seinen derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erklären kann.
7	3. Im Gegensatz zu der von den Verfahrensbevollmächtigten des Betrof-
fenen vertretenen Ansicht ist die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht "im Lichte der Grundrechte" entbehrlich. Sie tragen hierzu vor, es für nahezu ausgeschlossen zu halten, den Betroffenen in Griechenland zu erreichen. Das zeigt, dass der Betroffene von sich aus nichts unternommen hat, damit seine Verfahrensbevollmächtigten Kontakt zu ihm aufnehmen können. Da nichts dafür ersichtlich ist, dass er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an entsprechendem Handeln gehindert ist, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass er selbst kein Interesse an der Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat. Jedenfalls bei dieser Sachlage scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren, ohne dass die Voraussetzungen geprüft werden können,
 aus.
Krüger	Lemke
 Stresemann
Czub
 Schmidt-Räntsch
 Vorinstanzen:
AG Nordhorn, Entscheidung vom 22.07.2010 - 11 XIV 4221 B -LG Osnabrück, Entscheidung vom 11.11.2010 -11 T 583/10 (15) -