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BGH · V ZB 286/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 286/11

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind.

Zitierte Normen: § 66 GKG
KostenansatzLemkeRothBESCHLUSS28ErinnerungStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 286/11	BESCHLUSS
	vom
	28. Mai 2013
	in der Grundbuchsache
 Beteiligter:	
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 19. April 2013 (Rechnungsdatum 24. April 2013 / Kassenzeichen 780013115853) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Die von dem Erinnerungsführer erhobenen Einwendungen betreffen die Kostengrundentscheidung; auf solche kann ein gegen die Kostenrechnung eingelegtes Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Roth		Brückner