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BGH · V ZB 284/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 284/11

Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Dr. Stresemann, Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. 1 Das Amtsgericht Hamburg hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21. Oktober 2010 - VZB 261/10, InfAusIR 2011,26 Rn. 10; Beschluss vom 18. Das Vorliegen eines zulässigen Flaftantrages ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Flaftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. November 2011 genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in ihm behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. Die Begründung des Flaftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell ersetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27.

Zitierte Normen: § 64 FamFG
BetroffeneAbschiebungzulässigVZBHamburgBegründung

Volltext der Entscheidung

V ZB 284/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. Januar 2012 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke und die Richterinnen Dr. Stresemann, Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22. November 2011 angeordneten und mit Beschlüssen des Landgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
I.
1	Das	Amtsgericht	Hamburg	hat auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 21. November 2011 mit Beschluss vom 22. November 2011 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung längstens bis sechs Wochen nach Ende der gegen ihn vollstreckten Untersuchungshaft angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht am 20. Dezember 2011 zwei Beschlüsse gefasst, mit denen das Rechtsmittel zurückgewiesen worden ist. Gegen beide Beschlüsse wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er vorab die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen will.
1.	Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von §64 Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 -VZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 -VZB 211/10, InfAusIR 2010, 440) und auch im Übrigen zulässig.
2.	Er ist auch begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VZB 261/10, InfAusIR 2011,26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - VZB 211/10, InfAusIR 2010, 440) ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Es dürfte bereits an einem zulässigen Flaftantrag fehlen, § 417 Abs. 2 FamFG. Das Vorliegen eines zulässigen Flaftantrages ist Verfahrensvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen; zulässig ist der Flaftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (siehe nur Senat, Beschluss vom 15. September2011 - VZB 123/11 Rn. 8, juris).
a) Der Flaftantrag vom 21. November 2011 genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht, weil nicht alle in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG genannten Punkte in ihm behandelt werden (siehe eingehend Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VZB 123/11 Rn. 9, juris). Die Begründung des Flaftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 -VZB 311/10 Rn. 13, juris). Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen
-4-
dürfen zwar knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - VZB 123/11, Rn. 9, juris). Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in das der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10 Rn. 13, juris). Hieran fehlt es vorliegend.
6	b)	Angaben	zu	der	erfahrungsgemäß	notwendigen	Vorbereitungsdauer
 für eine Abschiebung in die Türkei enthält der Antrag nicht. Die Begründung, die Haftdauer berücksichtige die üblichen Reisevorbereitungen, ist als universell ersetzbare Leerformel, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt, nicht ausreichend (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VZB 311/10 Rn. 14, juris). Vielmehr sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und eine Darstellung, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, not-
wendig (Senat, Beschluss vom 6. Mai 2010 - VZB 193/09, InfAusIR 2010, 361, 362).
Krüger		Lemke		Stresemann
	Brückner		Weinland	
Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 22.11.2011 -219g XIV 389/11 -LG Hamburg, Entscheidung vom 20.12.2011 -329T 109/11 -