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BGH · 37 M 102/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 37 M 102/10

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Prof. Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. 1 In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
CzubKrügerAbsatzWeinland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 280/10
vom 5. April 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
 beschlossen:
Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Absatz ergänzt:
"Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner".
Gründe:
1	In	dem	Tenor	des	Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein
 Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter IV. der Beschlussgründe eine Kostenentscheidung
 getroffen hat. Der Beschlusstenor ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entsprechend zu ergänzen.
Krüger
 Lemke
Czub
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Siegburg, Entscheidung vom 15.07.2010 - 37 M 102/10 -LG Bonn, Entscheidung vom 15.10.2010 - 6 T 223/10 -
Schmidt-Räntsch