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BGH · V ZB 260/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 260/10

Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen. 1 Nach dem Urteil des Landgerichts vom 24. September 2008 haben der Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen. ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (etwa Beschluss vom 2. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW2010, 1375; Beschluss vom 3. September 2009 -XZB 1/09, NJW 2010, 76 f.), die das Beschwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom 29. auch Senat, Beschluss vom 17. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284; BGH, Beschluss vom 15. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der Senat nach § 577 Abs.4 i.V. m.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 575 ZPO § 15a RVG § 118 BRAGO § 572 ZPO
KostenRVGBundesgerichtshofsZBLandgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 260/10
BESCHLUSS
vom 7. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Auf die Rechtbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 31. August 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahren, an das Landgericht Hamburg zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 846,65 €.
Gründe:
I.
1	Nach	dem Urteil des Landgerichts vom 24. September 2008 haben der
 Kläger 1/7 und die Beklagte 6/7 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. In dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger im Rahmen der Kostenausgleichung u.a. die Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 830,15 € zuzüglich Mehrwertsteuer, die er unter Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen halben 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf die Verfahrens-
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gebühr errechnet hatte. Diese Kosten berücksichtigte das Landgericht antragsgemäß.
2	Mit	weiterem	Antrag	vom	10. März 2010 hat der Kläger unter Hinweis auf
§ 15a RVG die zweite Hälfte der 1,3-fachen Verfahrensgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer zur Nachfestsetzung angemeldet. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
3	Das	Beschwerdegericht meint, der erst am 5. August 2009 in Kraft getre-
tene § 15a RVG sei nicht anwendbar, weil die Vergütung nach der Übergangsregelung des § 60 Abs. 1 RVG nach bisherigem Recht zu bemessen sei. Der Rechtsauffassung verschiedener Senate des Bundesgerichtshofs, wonach § 15a RVG eine bloße Klarstellung der schon zuvor bestehenden Rechtslage enthalte und somit auch Altfälle erfasse, sei nicht zu folgen.
4	Das	nach	§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr.	2	ZPO	statthafte	und	auch	im	Übrigen
 zulässige Rechtsmittel (§ 575 ZPO) ist begründet.
5	1.	Der	Auffassung	des Beschwerdegerichts steht die mittlerweile ständi-
ge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen (etwa Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, NJW2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar
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2010 -XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010 -IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010 -XII ZB 230/09, juris Rn. 6), wonach der Gesetzgeber mit § 15a RVG die schon bisher bestehende Rechtslage im Wege authentischer Selbstinterpretation fortgeschrieben hat; eine Änderung gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO ist lediglich insofern eingetreten, als nunmehr nur noch eine teilweise Anrechnung stattfindet (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, aaO, S. 1376). Die von dem X. Zivilsenat in einer nicht tragenden Erwägung geäußerten Bedenken (Beschluss vom 29. September 2009 -XZB 1/09, NJW 2010, 76 f.), die das Beschwerdegericht aufgegriffen hat, sind in späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht für durchgreifend erachtet worden (Senat, Beschluss vom 29. April 2010 -V ZB 38/10, JurBüro 2010, 471 Rn. 10; BGH, 9. Dezember
2009	- XII ZB 175/07, aaO, S. 1375 f.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni
2010	- V ZB 176/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284; BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZB 3/08, juris Rn. 8 f.).
6	An dieser - mittlerweile gefestigten - höchstrichterlichen Rechtsprechung
 hält der Senat fest. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein Massenverfahren, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803). Dass eine nicht durch Kontinuität gekennzeichnete Rechtsanwendung einer solchen Abwicklung höchst abträglich ist, liegt auf der Hand. Auch vor diesem Hintergrund ist die Abkehr von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung daher nur veranlasst, wenn hierfür deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - GSZ 1/82, BGHZ 85, 64, 66; Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 90 f.). Solche zeigt das Beschwerdegericht nicht auf. Sie sind auch nicht ersichtlich.
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7	2. Die Durchführung der auf der Grundlage der Rechtsauffassung des
 Bundesgerichtshofs durchzuführenden Kostenausgleichung überlässt der Senat nach § 577 Abs. 4 i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO (dazu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 185 f.) dem Landgericht. Die Sache ist daher unter Aufhebung der Beschwerdeentscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 23.07.2010 - 302 O 406/06 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.08.2010 - 4 W 224/10 -