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BGH · V ZB 254/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 254/11

Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 3. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt und trotz entsprechendem Hinweis daran festgehalten und auf einer Entscheidung bestanden hat, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenCzubRechtsmittel28MärzRostock

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 254/11
vom 28. März 2012 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Das als „Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Zur Begründung wird auf das Schreiben der Rechtspflegerin vom 5. Dezember 2011 Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Obwohl der Prozessbevollmächtigte der Beklagten das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt und trotz entsprechendem Hinweis daran festgehalten und auf einer Entscheidung bestanden hat, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, ihm die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beklagten gegen ihren Prozessbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.09.2011 - 3 W 138/11 -