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BGH · V ZB 254/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 254/11

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Entscheidung entspricht im Übrigen in ihrem ersten Teil der ständigen Verfahrenspraxis des Senats, Akteneinsicht den hier nicht zugelassenen Rechtsanwälten nur über die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Kanzleisitz zu gewähren.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
CzubGeschäftsstelleAmtsgerichtsAkteneinsichtteilen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 254/11
vom 1. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Erinnerung gegen die Entscheidung, die Akten zur Akteneinsicht des Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt an dessen Kanzlei an die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg mit der Empfehlung zu übermitteln, Akteneinsicht nur unter Aufsicht zu gewähren, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Entscheidung ist auf Anordnung des Senatsvorsitzenden ergangen und folglich nicht anfechtbar (vgl. §§ 567 Abs. 1, 573 Abs.1 und 2 ZPO).
Die Entscheidung entspricht im Übrigen in ihrem ersten Teil der ständigen Verfahrenspraxis des Senats, Akteneinsicht den hier nicht zugelassenen Rechtsanwälten nur über die Geschäftsstelle des Amtsgerichts am Kanzleisitz zu gewähren. In ihrem zweiten Teil beruht sie darauf, dass der Prozessbevollmächtigte der Be-
klagten bei einer früheren Akteneinsicht handschriftliche Verfügungen in der Akte angebracht hat.
Krüger
 Lemke
Stresemann
 Czub
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 05.09.2011 - 3 W 138/11 -
Schmidt-Räntsch