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BGH · 3 T 356/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 3 T 356/10

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Vollziehung des Beschluss der 3. Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i.V.m.§ 570 Abs.3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.

Zitierte Normen: § 570 ZPO
Czub12KrügerKasselVollziehung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 253/10
vom 12. Oktober 2010
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Vollziehung des Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. September 2010 (3 T 356/10) wird einstweilen bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
Gründe:
Die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung setzt der Senat nach § 575 Abs. 5 i. V. m. § 570 Abs. 3 ZPO aus, weil die Frage, welche Anforderungen an einen Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu stellen sind, offen und deshalb unsicher ist, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsversteigerung des eingangs bezeichneten Wohnungseigentums gegeben sind.
Krüger		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Stresemann		Czub
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 -LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -
Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 06.05.2010 - 640 K 265/09 -LG Kassel, Entscheidung vom 16.09.2010 - 3 T 356/10 -