* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · V ZB 236/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 236/11

Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 29- vom 22. Juni 2011 (329 T 11/11) aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2010 (219h XIV 41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. September 2010 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis acht Wochen nach U-Haftende ..." an. Zuvor hatte die beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der Abschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass "keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens" bestünden. November 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss von demselben Tag Abschiebungshaft gegen den Betroffenen "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zu dem 29. Januar 2011 die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (V ZB 162/11) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dezember 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Januar 2011 wiederum die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. schwerdegerichts aufgehoben und nur die Rechtsverletzung durch den Beschluss des Amtsgerichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs.3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dezember 2010 hat die beteiligte Behörde keine weiteren Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Flaftdauer und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer gemacht und das Versäumnis nicht nachgeholt.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 62 FamFG § 106 AufenthG § 128c KostO § 5 EMRK § 430 FamFG § 30 KostO
BetroffeneAbschiebungZBHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 236/11
vom 17. November 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg -Zivilkammer 29- vom 22. Juni 2011 (329 T 11/11) aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Dezember 2010 (219h XIV 41909/10) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein	türkischer	Staatsangehöriger, reiste nach eigenen
 Angaben im Mai 2010 ohne die erforderlichen Papiere in das Bundesgebiet ein. Er wurde am 31. August 2010 wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Am 30. September 2010 wurde er zu einer Geldstrafe verurteilt; der Untersu-
-3-
chungshaftbefehl wurde aufgehoben. Diese Entscheidung ist seit dem 8. Oktober 2010 rechtskräftig.
2	Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 28. September 2010 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. September 2010 gegen den Betroffenen Abschiebungshaft "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis acht Wochen nach U-Haftende ..." an. Zuvor hatte die beteiligte Behörde bei der Staatsanwaltschaft um das Einverständnis mit der Abschiebung gebeten, worauf diese mitteilte, dass "keine Bedenken gegen eine Abschiebung nach Erledigung des Strafverfahrens" bestünden.
3	Am 4. Oktober 2010 wurde der Betroffene dem türkischen Generalkonsulat vorgeführt. Bei der dortigen Anhörung bekundete er erstmalig, dass er seine Lebensgefährtin heiraten und demnach im Bundesgebiet verbleiben wolle. Aus diesem Grund war das Generalkonsulat vorerst nicht bereit, Passersatzpapiere auszustellen.
4	Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 24. November 2010 hat das Amtsgericht mit Beschluss von demselben Tag Abschiebungshaft gegen den Betroffenen "bis zu seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland, längstens jedoch bis zu dem 29. Dezember 2010, 16.00 Uhr" und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (V ZB 162/11) die Beschwerdeentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
-4-
5	Auf	Antrag	der	beteiligten	Behörde vom 27. Dezember 2010 hat das
 Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2010 Abschiebungshaft gegen den Betroffenen längstens bis zu dem 1. Februar 2011 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde, mit welcher der Betroffene nach seiner Abschiebung am 24. Januar 2011 wiederum die Feststellung der Rechtsverletzung durch den amtsgerichtlichen Beschluss beantragt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betroffene die Feststellung beantragt, dass ihn die vorinstanzlichen Beschlüsse in seinen Rechten verletzt haben.
6	Nach	Ansicht des Beschwerdegerichts hat der in § 62 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG genannte Flaftgrund Vorgelegen. Der Betroffene habe etwaige Verzögerungen der Abschiebung zu vertreten gehabt, weil er die Ausstellung von Passersatzpapieren nicht selbst beantragt gehabt habe. Die beabsichtigte Flei-rat habe der Abschiebung ebenso wenig entgegengestanden wie ein zwischenzeitlich gestellter Asylfolgeantrag. Mildere Mittel als die Inhaftierung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht seien nicht ersichtlich gewesen. Die erforderliche Zustimmung der Staatsanwaltschaft habe Vorgelegen.
7	Das	hält	rechtlicher	Nachprüfung	nicht	stand.
8
1. Die - nach Auslegung des in der Rechtsbeschwerdebegründung gestellten Antrags dahingehend, dass die angefochtene Entscheidung des Be-
-5-
schwerdegerichts aufgehoben und nur die Rechtsverletzung durch den Beschluss des Amtsgerichts festgestellt werden soll - mit einem Antrag nach § 62 FamFG gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG, § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG statthafte (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 5, juris) und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Deshalb ist festzustellen, dass die Anordnung der Abschiebungshaft vom 28. Dezember 2010 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
9	2.	Das gilt jedenfalls schon deshalb, weil der Flaftanordnung kein zuläs-
siger Flaftantrag zugrunde gelegen hat.
10	Zur	Begründung	wird	auf	die	Ausführungen	unter	III.	2.	in dem Senatsbe-
schluss vom heutigen Tag in der Sache V ZB 162/11 Bezug genommen. Auch in dem Flaftantrag vom 27. Dezember 2010 hat die beteiligte Behörde keine weiteren Angaben zu der Erforderlichkeit der beantragten Flaftdauer und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb dieser Haftdauer gemacht und das Versäumnis nicht nachgeholt.
IV.
11	Die	Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2
FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die F. und H.
H. als diejenige Körperschaft, der die beteiligte Behörde angehört (vgl. § 430 FamFG), zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten.
-6-
12	Die	Festsetzung	des	Gegenstandswerts	folgt	aus	§	128c	Abs. 2 KostO in
 Verbindung mit § 30 KostO.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 28.12.2010 - 219 h XIV 41909/10 -LG Hamburg, Entscheidung vom 22.06.2011 - 329 T 11/11 -