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BGH · V ZB 222/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 222/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun Meter verlangen, abgewiesen. Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwer der Kläger übersteige 600 € nicht. 3 Das Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach § 3 ZPO auf te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§ 3 ZPO) nur auf die 19,5 cm abstellt, um welche die Garage die nach der Bauordnung zulässige Länge von neun Metern Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs.4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigBerufungsgerichtMeterGarageZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 222/11
vom 3. Mai 2012 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2011 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 300 €.
Gründe:
I.
1	Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Eine von der Be-
klagten auf ihrem Grundstück errichtete Garage weist in einem Abstand von etwa einem Meter zur gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Länge von 8,84 Meter und in einem Abstand von drei Metern eine Länge von 8,86 Meter auf. Aus dem Umstand, dass die Garage nach Art eines Parallelogramms errichtet ist, folgern die Kläger, dass deren "Ansichtslänge" 9,195 Meter beträgt und damit 0,195 Meter länger, als nach der Bauordnung zulässig ist.
2
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Kläger den Rückbau der Garage auf neun Meter verlangen, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das
-3-
Oberlandesgericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, die Beschwer der Kläger übersteige 600 € nicht. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen diese ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.
3	Das Berufungsgericht schätzt die Beschwer der Kläger nach § 3 ZPO auf
300 €. Maßgeblich sei, inwieweit ihr Grundstück durch die Überschreitung der sog. Ansichtslänge um 19,5 cm beeinträchtigt sei; auf Nachteile, die mit der Baulichkeit insgesamt verbunden seien, komme es nicht an.
4	Die	nach	§	574	Abs.	1	Satz	1	Nr.	1	i.V.m.	§	522	Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf-
te Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil es an dem erforderlichen Zulassungsgrund fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 -XIIZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22).
5	1.	Die	Sache	hat	weder	grundsätzliche	Bedeutung noch liegt der Zulas-
sungsgrund der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor. Insbesondere sind die Vorschriften über die Bemessung der Beschwer von dem Berufungsgericht nicht in einer Weise angewandt worden, die den Klägern den Zugang zur Berufungsinstanz in unzu demutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert und deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 -VZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 8). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Schätzung des der Klage zugrunde liegenden wirtschaftlichen Interesses (§ 3 ZPO) nur auf die 19,5 cm abstellt, um welche die Garage die nach der Bauordnung zulässige Länge von neun Metern
-4-
ü bersch reitet. Auf eine Beeinträchtigung durch die Garage insgesamt kommt es schon deshalb nicht an, weil die Kläger in erster Instanz nicht deren Abriss, sondern nur deren Rückbau auf neun Meter erreichen wollten.
6	2.	Ob das Berufungsgericht, welches zu Recht nachträglich über die Zulas-
sung der Berufung entschieden hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926), zutreffend davon ausgegangen ist, dass kein Zulassungsgrund im Sinne von § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO vorliegt, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82, 83 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 -XIIZB 561/10 Rn. 16, juris). Das gilt auch dann, wenn gegenüber der Zulassungsentscheidung - wie hier - der Vorwurf der Willkür erhoben wird.
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IV.
7	Die	Kostenentscheidung	folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
 Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann	RiBGH	Dr.	Czub	ist infolge Urlaubs
 verhindert zu unterschreiben.
Krüger
 Vorinstanzen:
LG Verden, Entscheidung vom 16.03.2011 -50 342/09 -OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2011 - 4 U 39/11 -