Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 11. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zu dem AZ.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 218/10 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. Juli 2010 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist in dem Beschluss nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 11. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zu dem AZ. V ZA 18/09 vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und damit unzulässig ist. Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter rechtfertigen können, sind weder dargetan noch ersichtlich. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.07.2010 - 18 0 172/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.07.2010 - 14 W 54/10 - Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.07.2010 - 18 0 172/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.07.2010 - 14 W 54/10 -