* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 28. November 2012 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 7. November 2012 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft bis längstens zu dem 26. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Dauer der verlängerten Sicherungshaft bis längstens zu dem 17. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, durch die Verlängerung der Haft seitens des Amtsgerichts und die teilweise Aufrechterhaltung dieser Anordnung seitens des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die beteiligte Behörde habe zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer in dem Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen. Das Amtsgericht hätte die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. 6 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 10. 7 b) In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Die Begründung der beteiligten Behörde, die Beschaffung des notwendigen Passersatzpapiers könne erfahrungsgemäß innerhalb einiger Wochen erfolgen, da ein Identitätsdokument für den Betroffenen vorliege und er schon einmal in die Türkei abgeschoben worden sei, ist ebenso wenig ausreichend wie die pauschale Angabe, die Sicherungshaft von vier Wochen sei zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung erforderlich. 9 d) Der Begründungsmangel ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch nicht, was für die Zukunft möglich ist (Senat, Beschluss vom 15. Die beteiligte Behörde hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erst in dem Beschwerdeverfahren zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer ergänzend vorgetragen. Das Beschwerdegericht durfte die Verlängerung der Haft nicht auf- Zur Heilung führt die Nachholung von Vortrag aber nur, wenn der Betroffene dazu auch persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom 15. Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, hat der Betroffene auf eine erneute persönliche Anhörung nicht verzichtet.

Zitierte Normen: § 62 AufenthG § 62 FamFG § 83 EMRK § 430 FamFG § 5 EMRK § 128c KostO
BetroffeneAbschiebungHaftFamFGSicherungshaftHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 216/12
vom 30. Oktober 2013 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr.	Stresemann, die	Richter Dr. Lemke,
 Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass ihn der Beschluss	des Amtsgerichts	Hamburg vom 28. November 2012 und der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 7. Dezember 2012 in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Berchtesgadener Land auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene wurde am 7. Mai 2009 unter Anordnung einer Einreise-
sperre aus dem Bundesgebiet abgeschoben und am 23. November 2012 in Hamburg ohne gültige Einreisedokumente festgenommen. Gegen ihn wurde vom 24. bis zu dem 28. November 2012 Sicherungshaft angeordnet.
-3-
2	Soweit	hier von Interesse, hat die beteiligte Behörde mit Schreiben vom 27. November 2012 die Verlängerung der Sicherungshaft um vier Wochen beantragt. Mit Beschluss vom 28. November 2012 hat das Amtsgericht die Sicherungshaft bis längstens zu dem 26. Dezember 2012 verlängert. Auf die Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Dauer der verlängerten Sicherungshaft bis längstens zu dem 17. Dezember 2012 verkürzt, ohne den Betroffenen erneut anzuhören. Durch Beschluss vom 12. Dezember 2012 hat der Senat den Vollzug der Haft ausgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene die Feststellung an, durch die Verlängerung der Haft seitens des Amtsgerichts und die teilweise Aufrechterhaltung dieser Anordnung seitens des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein.
3	Das	Beschwerdegericht	meint, die Anordnung der Sicherungshaft sei
 rechtmäßig. Es liege ein zulässiger Haftantrag vor. Die beteiligte Behörde habe zur Durchführbarkeit der Abschiebung und zur notwendigen Haftdauer in dem Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen. Die Haftgründe des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 AufenthG seien erfüllt. Eine erneute Anhörung des Betroffenen sei nicht durchgeführt worden, da dies aus Sicht der Kammer nicht erforderlich gewesen sei und „vom Betroffenen offensichtlich nicht gewünscht werde“.
4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die mit dem gestellten Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte (siehe nur Senat, Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26
-4-
Rn. 8 und vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAusIR 2010, 440) Rechtsbeschwerde ist begründet.
5	1. Das Amtsgericht hätte die Haft zur Sicherung der Abschiebung nicht anordnen dürfen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.
6	a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 6).
7	b) In dem Haftantrag müssen nach § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG unter anderem die zweifelsfreie Ausreisepflicht des Betroffenen, die Abschiebungsvoraussetzungen, die Erforderlichkeit der Haft, die Durchführbarkeit der Abschiebung und die notwendige Haftdauer dargelegt werden. Die Darlegungen dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317 f. Rn. 9). Sie müssen auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - VZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 9). Diese Anforderungen an die Darlegung sind auch dann zu beachten, wenn - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt wird (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).
-5-
8	c)	Den vorstehenden Anforderungen genügt der Haftantrag vom 27. November 2012 nicht. Die Begründung der beteiligten Behörde, die Beschaffung des notwendigen Passersatzpapiers könne erfahrungsgemäß innerhalb einiger Wochen erfolgen, da ein Identitätsdokument für den Betroffenen vorliege und er schon einmal in die Türkei abgeschoben worden sei, ist ebenso wenig ausreichend wie die pauschale Angabe, die Sicherungshaft von vier Wochen sei zur Sicherung und Durchführung der Abschiebung erforderlich.
9	d)	Der Begründungsmangel ist im Verfahren vor dem Amtsgericht auch
 nicht, was für die Zukunft möglich ist (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15), geheilt worden. Die beteiligte Behörde hat nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erst in dem Beschwerdeverfahren zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer ergänzend vorgetragen.
10	2.	Das Beschwerdegericht durfte die Verlängerung der Haft nicht auf-
rechterhalten. Im Zeitpunkt seiner Entscheidung war der Begründungsmangel nicht geheilt worden.
11	a)	Zwar hat die beteiligte Behörde im Beschwerdeverfahren den fehlen-
den Vortrag nachgeholt. Zur Heilung führt die Nachholung von Vortrag aber nur, wenn der Betroffene dazu auch persönlich angehört wird (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 f. Rn. 8). Das ist nicht geschehen.
12	b)	Von der persönlichen Anhörung durfte das Beschwerdegericht auch
 nicht deshalb absehen, weil diese von dem Betroffenen „offensichtlich nicht gewünscht werde“. Anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, hat der Betroffene auf eine erneute persönliche Anhörung nicht verzichtet. Der Betroffene hat in dem Beschwerdeverfahren nur erklärt, es werde kein weiterer Vortrag
-6-
erfolgen, und um eine baldige Entscheidung gebeten. Darin liegt kein Verzicht auf eine persönliche Anhörung. Im Übrigen könnte der Betroffene weder nach den besonderen Vorschriften in § 420 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 FamFG noch nach den allgemeinen Vorschriften in § 34 Abs. 2 und 3 FamFG auf die Anhörung wirksam verzichten, wenn sie - wie hier infolge der Unzulässigkeit des Flaftantrags - nach §§ 68, 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG gesetzlich vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 11. August 2010-XII ZB 171/10, FamRZ 2010, 1650 Rn. 7 f.; Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZB 127/12 Rn. 9, z. Veröff. best.).
IV.
13	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	81 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 83
Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Roth
Brückner
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 28.11.2012 - 219h XIV 284/12 -LG Hamburg, Entscheidung vom 07.12.2012 - 329 T 60/12 -