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BGH · V ZA 18/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZA 18/09

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 17. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zu dem Aktenzeichen V ZA 18/09 vom 11.

17SchleswigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 213/10
vom 17. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil sie in dem Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Der Senat kann über den Antrag ungeachtet des Ablehnungsgesuchs vom 17. September 2010 entscheiden, da sich dieser pauschal gegen die Richter richtet, die den Beschluss zu dem Aktenzeichen V ZA 18/09 vom 11. Dezember 2009 gefasst haben, und daher unzulässig ist.
Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Richter - soweit sie hier mitwirken - rechtfertigen können, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Stresemann
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 0 159/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 W 75/10 -
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 25.06.2010 - 18 0 159/10 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 05.08.2010 - 3 W 75/10 -