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BGH

Gericht: BGH

Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 8. Juli 2011 angeordneten und mit Beschluss der 9. Juli 2011 hat auf Antrag der beteiligten Behörde vom gleichen Tag das Amtsgericht gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zwischenzeitlich ist die Abschiebung für den 27. Der Abschiebung stehe insbesondere das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs.4 AufenthG nicht entgegen. In einem vor der Antragstellung geführten Telefonat eines Mitarbeiters der beteiligten Behörde mit der zuständigen Staatsanwältin habe diese keine Bedenken gegen die Abschiebung des Betroffenen geäußert. 7 a) Zweifelhaft ist, ob die zuständige(n) Staatsanwaltschaft(en) allgemein oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs.4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben). Nach dem Akteninhalt ist - was der Betroffene rügt - zweifelhaft, ob sich die Erklärung der Beteiligten zu 2 in dem Haftantrag vom 8. Juli 2011, die Staatsanwaltschaft "habe gegen die Einleitung der Abschiebung keine Bedenken geäußert", auf sämtliche gegen den Betroffenen geführte Ermittlungsverfahren bezieht. Er könne - so der Vermerk - auch nicht sagen, wie die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung geprüft habe. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 25. steht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). 9 c) Die an die Prognose zu stellenden Anforderungen sind nicht deshalb herabgesetzt, weil die Abschiebung des Betroffenen inzwischen für den 27. September 2011, und damit innerhalb der angeordneten Haftdauer von drei Monaten, geplant ist. Auch bei einer von Anfang an angeordneten Haftdauer von weniger als drei Monaten ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob die Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 11. Denn es fehlt an Feststellungen zu den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen und zu dem Zeitraum, der hierfür

Zitierte Normen: § 72 AufenthG § 64 FamFG § 62 AufenthG
BetroffeneAbschiebungZBPrognoseStaatsanwaltschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 212/11
vom 19. September 2011 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Buxtehude vom 8. Juli 2011 angeordneten und mit Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 8. September 2011 aufrechterhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Betroffene,	ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am 7. Juli 2011
in Horneburg durch die Polizei festgenommen. Einen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet besitzt er nicht.
2	Am	8.	Juli 2011 hat auf Antrag der beteiligten Behörde vom gleichen
 Tag das Amtsgericht gegen den Betroffenen für die Dauer von drei Monaten die Haft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Zwischenzeitlich ist die Abschiebung für den 27. September 2011 geplant. Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückge-
wiesen.
 
3	Mit	der	Rechtsbeschwerde will der Betroffene zunächst die vorläufige
 Aussetzung des Vollzugs der aufrechterhaltenen Haft im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen.
4	Nach	Ansicht	des	Beschwerdegerichts	liegen	die	Voraussetzungen	für
 die Anordnung der Sicherungshaft vor. Der Abschiebung stehe insbesondere das Beteiligungserfordernis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG nicht entgegen. In einem vor der Antragstellung geführten Telefonat eines Mitarbeiters der beteiligten Behörde mit der zuständigen Staatsanwältin habe diese keine Bedenken gegen die Abschiebung des Betroffenen geäußert. Es seien die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 5 AufenthG gegeben, und die Ausländerbehörde habe dem in Haftsachen zu beachtenden Beschleunigungsgrundsatz Rechnung getragen.
5	1.	Der	Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64
Abs. 3 FamFG statthaft (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11 Rn. 5, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAusIR 2010, 440) und zulässig.
6	2.	Er	ist	auch	begründet. Bei der gebotenen summarischen Prüfung (Se-
 nat, Beschluss vom 14. Oktober 2010- V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 10; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAusIR 2010, 440) ist davon auszugehen, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird, weil die Haftan-
 
Ordnung auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung der §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 72 Abs. 4 AufenthG beruhen dürfte. Daher ist die weitere Vollstreckung der Haftanordnung auszusetzen.
7	a)	Zweifelhaft	ist,	ob	die	zuständige(n)	Staatsanwaltschaft(en) allgemein
 oder im Einzelfall ihr Einvernehmen mit der Abschiebung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erklärt hat (haben). Nach dem Akteninhalt ist - was der Betroffene rügt - zweifelhaft, ob sich die Erklärung der Beteiligten zu 2 in dem Haftantrag vom 8. Juli 2011, die Staatsanwaltschaft "habe gegen die Einleitung der Abschiebung keine Bedenken geäußert", auf sämtliche gegen den Betroffenen geführte Ermittlungsverfahren bezieht. Nach dem gerichtlichen Vermerk vom 31. August 2011 war Anlass der telefonischen Rücksprache des Mitarbeiters der beteiligten Behörde bei der Staatsanwaltschaft die "illegale Einreise" des Betroffenen. Von den weiteren gegen den Betroffenen geführten drei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung hatte der Mitarbeiter dagegen nach eigenen Angaben keine Kenntnis. Er könne - so der Vermerk - auch nicht sagen, wie die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung geprüft habe. Dies wird gestützt durch den Umstand, dass die Mitteilungen der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 nach Nr. 42 MiStrA über die weiteren Ermittlungsverfahren erst am 26. Juli 2011 bei der Beteiligten zu 2 eingegangen sind. Zu einem Einvernehmen nach § 72 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verhalten sich diese Mitteilungen jedoch nicht. Es spricht daher viel dafür, dass zu demindest im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung das alle Ermittlungsverfahren umfassende Einvernehmen der Staatsanwaltschaft(en) nicht Vorgelegen hat. Dies bedarf im Aussetzungsverfahren keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls rechtfertigen die zu demindest zweifelhafte Rechtslage sowie die nachfolgenden Erwägungen die beantragte Aussetzung.
 
8	b)	Die	Sicherungshaft darf nämlich nicht angeordnet werden, wenn fest-
steht, dass die Abschiebung aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Die dazu erforderliche Prognose hat der Haftrichter grundsätzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gründe, die der Abschiebung entgegenstehen oder sie verzögern können, zu erstrecken (vgl. zu den Anforderungen Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10, InfAusIR 2011, 27, 29 Rn. 22). Hierzu sind konkrete Angaben zu dem Ablauf des Verfahrens und zu dem Zeitraum, in welchem die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden können, erforderlich. Diese Prognose muss auch dann erfolgen, wenn der Betroffene - wie hier - bei der Beschaffung von Passersatzpapieren nicht mitwirkt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 -VZB 139/11, Rn. 6 juris; Beschluss vom 14. April 2011 - V ZB 76/11, Rn. 8 juris). Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird diesen Grundsätzen - bei summarischer Prüfung - nicht gerecht. Feststellungen zu der üblichen Dauer der Abschiebung eines türkischen Staatsangehörigen fehlen. Die Beschwerdeentscheidung verhält sich hierzu ebenso wenig wie der Haftantrag der Beteiligten zu 2. Der amtsgerichtlichen Entscheidung, auf die das Beschwerdegericht ohnehin nicht Bezug nimmt, lassen sich ebenfalls keine substantiierten Angaben dazu entnehmen. Sie enthält lediglich die pauschalen Angaben, das Rückübernahmeverfahren nehme erfahrungsgemäß eine entsprechende Dauer in Anspruch, und es müsse noch ein Heimreisedokument besorgt werden.
9	c)	Die	an	die	Prognose zu stellenden Anforderungen sind nicht deshalb
 herabgesetzt, weil die Abschiebung des Betroffenen inzwischen für den 27. September 2011, und damit innerhalb der angeordneten Haftdauer von drei Monaten, geplant ist. Auch bei einer von Anfang an angeordneten Haftdauer von weniger als drei Monaten ist eine Feststellung darüber zu treffen, ob die
 
Abschiebung bei realistischer Betrachtung innerhalb dieser Zeit erfolgen kann (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2011 - V ZB 265/10, FGPrax 2011, 201 Rn. 9).
10	d)	Es ist nach dem derzeitigen Stand aufgrund des bisherigen tatsächli-
chen Ablaufs auch nicht ersichtlich, dass sich die fehlende Prognose im Ergebnis nicht auswirken wird. Zwar kann aus den späteren Abläufen grundsätzlich auf den mutmaßlichen Inhalt einer gebotenen, aber unterlassenen Prognose geschlossen werden (Senat, Beschluss vom 11. August 2011 -VZB 178/11, Rn. 9 juris; Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 29/10 InfAusIR 2011, 27, 29 Rn. 24). Ob die Annahme, dass der Betroffene am 27. September 2011 abgeschoben werden kann, realistisch ist, kann aber nicht überprüft werden. Denn es fehlt an Feststellungen zu den erforderlichen weiteren Maßnahmen der Beteiligten zu 2 bis zur Abschiebung des Betroffenen und zu dem Zeitraum, der hierfür
 
üblicherweise benötigt wird. Festgestellt ist lediglich, dass die Beteiligte zu 2 am 13. Juli 2011 veranlasst hat, dass der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines Passersatzpapiers ausfüllt.
Krüger	Schmidt-Räntsch	Czub
 Dr. Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Buxtehude, Entscheidung vom 08.07.2011 - 7 XIV 8/11 -LG Stade, Entscheidung vom 08.09.2011 - 9 T 92/11 -