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BGH · V ZB 211/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 211/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der ersten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 €. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (vgl. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen Vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 49a GKG § 97 ZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 211/11
vom 9. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 18. August 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 140,86 €.
Gründe:
I.
1	Die Klägerin ist Wohnungseigentümerin mit einem Miteigentumsanteil
 von 127/10.000. In der Eigentümerversammlung lehnte die Mehrheit der Eigentümer ihren Antrag ab, den Beschluss zu fassen, Schadensersatzansprüche von 11.091,45 € gegen den Verwalter geltend zu machen. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage der Klägerin und ihren Antrag auf gerichtliche Ersetzung des beantragten Beschlusses hat das Amtsgericht abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungssumme nicht erreicht. Maßgeblich sei der Betrag, um den die Klägerin durch das Urteil der ersten Instanz in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet. Im Hinblick auf ihren Miteigentumsanteil betrage das finanzielle Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs 140,86 €.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; sie ist aber nicht zulässig, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt.
Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist. Dabei ist allein auf die Person des Rechtsmittelführers, seine Beschwer und sein Änderungsinteresse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1971 -VIII ZR 81/70, BGHZ 57, 301, 302 mwN). Ebenso verhält es sich in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren. Das für den Beschwerdewert maßgebliche Änderungsinteresse ist auch hier aus der Person des Rechtsmittelführers zu beurteilen und erhöht sich nicht dadurch, dass die Entscheidung für die anderen Beteiligten bindend ist und sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG auch nach
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deren Interesse richtet. Streitwert und Beschwerdewert sind voneinander zu unterscheiden. Sie stimmen nicht notwendigerweise überein (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 1992 -VZB 21/92, BGHZ 119, 216, 218 f., Suil-mann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49a GKG Rn. 1).
5	Ficht	ein Wohnungseigentümer - wie hier - den Beschluss der Eigentü-
merversammlung, mit dem es abgelehnt worden ist, Schadensersatzansprüche gegen den Verwalter zu verfolgen, erfolglos an, bemisst sich seine Rechtsmittelbeschwer daher allein nach seinem individuellen Vermögenswerten Interesse an einer Geltendmachung von Schadensersatzforderungen. Maßgeblich ist hierfür der auf ihn entfallende Teil an der behaupteten Schadensersatzforderung (vgl. BayObLG, ZMR 1994, 34, 35; ZMR 2001, 720). Das Interesse der Gemeinschaft ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Etwas anderes ergibt sich nicht - wie die Beschwerde meint - daraus, dass bei Klagen eines Gesellschafters gegen einen Mitgesellschafter mit dem Ziel einer Leistung an die Gesellschaft nicht nur der Anteil des Klägers am Gesellschaftsvermögen, sondern der volle Betrag der Forderung für die Streitwertbemessung anzusetzen ist. Um eine solche Konstellation geht es hier nicht. Die Klägerin macht nicht Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend.
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6
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger	Stresemann
 Czub
Brückner
 Weinland
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 09.02.2011 - 91 b C 138/10 -LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2011 - 25 S 31/11 -