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BGH · V ZB 207/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 207/10

Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. 1 Die Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs.3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt (BGH, Beschluss vom 17.

Zitierte Normen: § 63 GKG
GegenvorstellungGießenMärzGKG

Volltext der Entscheidung

V ZB 207/10
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 8. März 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. März 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu 1 gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 7. April 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Gegenvorstellung gegen die Wertfestsetzung in dem Beschluss des
 Senats ist zwar zulässig, da rechtzeitig innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG bestimmten Frist eingelegt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 -XIIZB 99/07, Rn. 3, juris), aber in der Sache unbegründet. Der Gegenstandswert der Zuschlagsbeschwerde ist in dem Beschluss richtig nach dem Wert des Zuschlagsbeschlusses gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG bemessen worden (vgl.
 Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2006 -VZB 168/05, AGS 2007, 99), dessen Aufhebung die Beteiligte zu 1 (Schuldnerin) beantragt hat.
Krüger
 Stresemann
Czub
 Brückner
Weinland
 Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 01.04.2010 -42 K 158/07 -LG Gießen, Entscheidung vom 21.07.2010 - 7 T 160/10 -