Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewahrsam" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft entgegen. 45a 76133 Karlsruhe Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale):
V ZB 206/11 Schreibfehlerberichtiqunq Der Leitsatz vom 1. März 2012 wird dahin berichtigt, dass es richtig heißen muss: AsylVfG § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Wird der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer aufgrund der vom Amtsgericht angeordneten vorläufigen Freiheitsentziehung von der Polizei festgenommen, befindet er sich zunächst in Polizeigewahrsam und damit in "sonstigem öffentlichen Gewahrsam" im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVerfG; ein daraus gestellter Asylantrag steht der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft entgegen. Karlsruhe, den 31. Mai 2012 Bundesgerichtshof Geschäftsstelle des V. Zivilsenats Lesniak, Justizangestellte Hausanschrift: Herrenstr. 45a 76133 Karlsruhe Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): poststelle@bgh.bund.de (07 21) 1 59 - 0 www.Bundesgerichtshof.de Telefax: (07 21) 1 59-25 12