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BGH

Gericht: BGH

Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. Februar 2013 (bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am 5. sie schließlich wann ausgerichtet haben will, dass die Sache dem Bundesgerichtshof nicht vorgelegt werden soll, bleibt unklar. Auch ist unverständlich, warum die Klägerin als Rechtsanwältin die Angelegenheit nicht schriftlich geklärt hat.

Lemke14VZBRichtigkeitMärzBundesgerichtshofKlägerinStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 202/12
vom 14. März 2013 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. März 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. März 2013 gibt keine Veranlassung zur Änderung des Senatsbeschlusses vom 13. Februar 2013.
Gründe:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung lag eine Stellungnahme der Klägerin nicht vor. Im Übrigen ist der Schriftsatz vom 6. Februar 2013 (bei dem Bundesgerichtshof eingegangen am 5. März 2013) nicht geeignet, die Richtigkeit des Vermerks des Landgerichtspräsidenten in Zweifel zu ziehen. Ihm lässt sich in erster Linie entnehmen, dass die Klägerin den Präsidenten nicht erreicht hat. Wem (Rechtspflegerin oder Vorzimmerdame?) sie schließlich wann ausgerichtet haben will, dass die Sache dem Bundesgerichtshof nicht vorgelegt werden soll, bleibt unklar. Auch ist unverständlich, warum die Klägerin als Rechtsanwältin die Angelegenheit nicht schriftlich geklärt hat. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Klägerin die Richtigkeit ihrer Angaben auch nicht anwaltlich versichert hat.
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Czub		Kazele