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BGH

Gericht: BGH

Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften -Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 66 GKG § 522 ZPO
KostenansatzKazeleBundesgerichtshofsVorlageLandgerichtKlägerinErinnerungStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 202/12
vom 13. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2012 (Rechnungsdatum 4. Dezember 2012 / Kassenzeichen 780012148959) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz erfolgte zu Recht; insbesondere ist die Vorlage des - gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaften -Rechtsmittels durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Eine andere Beurteilung wäre zwar in Betracht gekommen, wenn die Klägerin glaubhaft gemacht hätte, dass sie das Landgericht gebeten hatte, von einer Vorlage an den Bundesgerichtshof abzusehen; die ihr hierzu eingeräumte Gelegenheit hat sie jedoch nicht genutzt.
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Czub		Kazele
 Vorinstanzen:
AG Calw, Entscheidung vom 28.03.2012 - 8 C 5/11 -LG Tübingen, Entscheidung vom 21.08.2012 -IS 90/12 -