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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 16. Dezember 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Saalekreis auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichtsInstanzKazeleHamburg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 197/13
vom 8. Oktober 2014
in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 - vom 16. Dezember 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Saalekreis auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in
 seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft zunächst in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde. Für die Justizvollzugsan-
stalt Volkstedt, in die der Betroffene anschließend verbracht wurde und in der er sich zu dem Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung aufhielt, gilt dies ebenfalls (vgl. zur JVA Büren: Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einerweiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Roth
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 219a XIV 215/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2013 - 329 T 38/13 -