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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 -vom 16.

Zitierte Normen: § 64 FamFG
Lemke19VZBHamburgBrücknerRothStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 197/13
vom 19. Dezember 2013 in der Freiheitsentziehungssache
 Beteiligte:
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
 beschlossen:
Der Antrag, die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 29 -vom 16. Dezember 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft auszusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des § 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - VZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8). Er ist aber nicht begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben wird.
Stresemann		Lemke	Schmidt-Räntsch
	Roth		Brückner
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 05.12.2013 - 219a XIV 215/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2013 - 329 T 38/13 -