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BGH

Gericht: BGH

Oktober 2014 hat die Richterin am Bundesgerichtshof Prof. klärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht. 3 Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs.1, §46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. März 2012 - VZB 102/11, aaO). 6 a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe. b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl.

Zitierte Normen: § 6 FamFG § 45 ZPO Art. 101 GG
BesorgnisKostengläubigerAnlassBefangenheitRichterinVZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 196/13
vom 30. Oktober 2014 in der Notarkostensache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Die Mitwirkung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S. begründet keine Besorgnis der Befangenheit.
Gründe:
I.
1	Mit	dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richterin am
 Bundesgerichtshof Prof. Dr. S.	angezeigt, dass der Kostengläubi-
ger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusammenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten.
2	Die	Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben er-
klärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin besteht.
 
3	Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1, §46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Das ist zu verneinen.
4	1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW2012, 1890 Rn. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 - VZB 102/11, aaO).
5	2. Ausgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der Richterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit.
6	a) Sämtliche Beteiligte haben erklärt, sie sähen keinen Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vorgängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr habe, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache unvoreingenommen gegenüberstehe.
7
 
b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befangenheit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308).
Stresemann	Lemke	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 10.10.2012 - 82 OH 45, 46 + 49/12 -KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 W 140 - 142/12 -