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BGH · V ZB 35/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 35/10

Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die

Zitierte Normen: § 70 FamFG
statthaft15FamFGRechtsbeschwerdeZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 196/10
vom 15. September 2010 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 wird auf Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, InfAusIR 2010, 202).
2	Dass der Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur darauf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die
-3-
Rechtsbeschwerde sei auch bei Ablehnung des Haftantrags ohne Zulassung statthaft.
3	Die	Kostenentscheidung	beruht	auf	§	84 FamFG.
Krüger
 Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Roth
 Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2010 - 934 XIV 1332/10 -LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2010 - 2-29 T 109/10 -