BGH · V ZB 196/06 vom 27.09.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
ZPO § 579 Abs. 2 Eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nach § 579 Abs. 2 ZPO nicht nur dann unstatthaft, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsverfahren durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch dann, wenn dieser Grund in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde, mit denen die Schuldner u.a. geltend machten, der Zuschlag habe ihr Recht auf den "gesetzlichen Rechtspfleger" verletzt, wies das Landgericht zurück; die Rechtsbeschwerde ließ es nicht zu. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde erstreben die Schuldner eine Wiederaufnahme des Zwangsversteigerungsverfahrens und machen hierzu erneut geltend, das Vollstreckungsgericht sei bei der Erteilung des Zuschlags nicht ord- Das Landgericht hat die Nichtigkeitsbeschwerde als nach § 579 Abs. 2 ZPO unzulässig verworfen. 4 Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass eine auf § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nach § 579 Abs. 2 ZPO nicht nur dann unstatthaft ist, wenn der Nichtigkeitsgrund im Ausgangsverfahren durch ein Rechtsmittel hätte geltend gemacht werden können, sondern auch dann, wenn dieser Grund - wie hier - in einem Rechtsmittelverfahren erfolglos geltend gemacht worden ist (soweit ersichtlich allgemeine Auffassung, vgl. 5 a) § 579 Abs. 2 ZPO ordnet für den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund den Vorrang des Rechtsmittelverfahrens an. Danach ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens schon dann nicht statthaft, wenn für den Betroffenen bei Wahrung der ihm zu demutbaren prozessualen Sorgfalt (zu dieser Einschränkung vgl. Ausschlaggebend ist, dass der Betroffene die nach seiner Auffassung bestehende fehlerhafte Besetzung des Gerichts vor einem Richter geltend machen kann, der von dieser Rüge selbst nicht betroffen ist (vgl. Da dies durch eine Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren gewährleistet ist, bedarf es auch unter dem Blickwinkel eines effektiven Rechtsschutzes nicht einer nochmaligen - die knappen Ressourcen der Justiz unnötig beanspruchenden - Überprüfung in einem nachfolgenden Wiederaufnahmeverfahren. Davon abgesehen kann der Betroffene in den Fällen des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO wegen des Nichteingreifens von § 579 Abs. 2 ZPO zwar wählen, ob er gegen die ergangene Entscheidung Rechtsmittel einlegt oder diese Entscheidung rechtskräftig werden lässt und sodann einen Nichtigkeitsantrag stellt (BGHZ aaO 27). Aber selbst diese Privilegierung führt nicht dazu, dass der Betroffene nach erfolgloser Rechtsmitteleinlegung wegen desselben Nichtigkeitsgrundes auch noch die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben könnte (BAG MDR 1994, 1044; Hartmann aaO).