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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
BetroffeneJustizvollzugsanstaltDrittstaatsangehörigenRichtlinieHamburgRechtsmittelinstanzen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 194/13
vom 25. September 2014 in der Abschiebungshaftsache
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Roth und Dr. Kazele
 beschlossen:
Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt.
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Hamburg - 29. Zivilkammer - vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Landgerichts	hat	den	Betroffenen bereits deshalb
 in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Frank-
 
furt am Main I: Senat, Beschluss vom 17. September 2014 -V ZB 56/14 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Betroffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaatsangehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei der Anordnung von Abschiebungshaft - soweit diese überhaupt zulässig ist - einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsangehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Roth
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 219h XIV 206/13 -LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 329 T 31/13 -