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BGH · V ZB 193/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 193/14

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Oktober 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 6. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Aschaffenburg auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1.

BetroffeneAmtsgerichtsAschaffenburgDublin-Ill-VerordnungZBRichterinInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 193/14
7. Januar 2015 in der Überstellungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom 1. Oktober 2014	und	der	Beschluss	des Amtsgerichts
 Aschaffenburg vom 6. August 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen	in	allen	Instanzen werden der Stadt
 Aschaffenburg auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch
 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil aufgrund des nach dem 1. Januar 2014 an Ungarn gerichteten Wiederaufnahmeersuchens die Dublin-Ill-Verordnung anzuwenden war und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-Ill-Verordnung nach der derzeitigen Gesetzeslage in der Bundesrepublik
 Deutschland weder auf Fluchtgefahr oder Entziehungsabsicht des Betroffenen (vgl. Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, NVwZ2014, 1397) noch auf unerlaubte Einreise (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, juris) gestützt werden kann. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Roth
 Brückner
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 06.08.2014 - 306 XIV 33/14 (B) -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 01.10.2014 - 5 T 15/14-