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BGH · V ZB 191/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 191/14

1 Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 11. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob eine Grundstücksteilung eine gegenüber dem die Zwangsversteigerung bestrangig betreibenden Gläubiger gemäß § 23 ZVG relativ unwirksame Verfügung darstellt. Diese Rechtsfrage ist durch den nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen Beschluss des Senats vom 5. des neuen Bestands im Grundbuch - so fortzuführen, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - auch keine unrichtige Bekanntmachung der Terminsbestimmung vor, die ein nach § 83 Nr. 7, § 43 Abs.1, § 37 Nr. 1 i.V. m. In der Bekanntmachung wurde das Versteigerungsobjekt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG nach den aktuellen, zwei Grundstücke ausweisenden Eintragungen Es wurde jedoch zugleich unter Hinweis auf die frühere Eintragung zutreffend als ein Versteigerungsgegenstand bezeichnet, für den folgerichtig auch nur ein Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden ist.

Zitierte Normen: § 23 ZVG § 559 ZPO § 100 ZVG
GrundstückBeteiligteEintragungZVGGrundbuchTeilungVerfügungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

V ZB 191/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 15. Januar 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe ist - trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - nicht zu bewilligen, wenn die sich im Rechtsmittelverfahren stellenden Rechtsfragen geklärt sind und die Sache selbst keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, MDR 2002, 109, 110). So ist es hier.
2	1. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Rechtsfrage zugelassen, ob eine Grundstücksteilung eine gegenüber dem die Zwangsversteigerung bestrangig betreibenden Gläubiger gemäß § 23 ZVG relativ unwirksame Verfügung darstellt. Diese Rechtsfrage ist durch den nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts ergangenen Beschluss des Senats vom 5. Juni 2014 (V ZB 16/14, WM 1014, 1584 ff.) geklärt. Die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken ist eine Verfügung im Sinne von § 23 ZVG. Sie ist -wenn der Gläubiger die Verfügung nicht genehmigt - ihm gegenüber unwirksam. Das Zwangsversteigerungsverfahren ist dann - ungeachtet der Eintragung
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des neuen Bestands im Grundbuch - so fortzuführen, als wäre die Verfügung nicht erfolgt (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 16/14, aaO Rn. 13).
3	2.	Die	Rechtsbeschwerde hat danach keine Aussicht auf Erfolg.
4	a)	Die	Rechtsfrage, deretwegen die Rechtsbeschwerde zugelassen wor-
den ist, ist richtig entschieden worden. Es ist - entgegen dem von den Beteiligten zu 1 und 2 (Schuldnern) im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rechtsstandpunkt - nicht zu beanstanden, dass die mit dem Bürogebäude und mit dem Musterhaus bebauten Flurstücke trotz der nach ihrer Beschlagnahme im Grundbuch vollzogenen Teilung in zwei selbständige Grundstücke in dem Zwangsversteigerungsverfahren weiterhin als ein Grundstück behandelt worden sind.
5	b) Andere Gründe, aus denen die Zuschlagsbeschwerde Erfolg haben könnte, liegen nicht vor.
6	aa) An die Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die Beteiligte zu 3 (die das Verfahren betreibende Gläubigerin) die Teilung nicht genehmigt hat, ist das Rechtsbeschwerdegericht gebunden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Die Grundstücksteilung ist daher gegenüber der Beteiligten zu 3 nicht wirksam geworden. Gegenstand der Zwangsversteigerung blieb das ungeteilte, aus zwei Flurstücken bestehende Grundstück.
7	bb) Vor diesem Hintergrund lag hier - anders als in der zitierten Senatsentscheidung vom 5. Juni 2014 - auch keine unrichtige Bekanntmachung der Terminsbestimmung vor, die ein nach § 83 Nr. 7, § 43 Abs. 1, § 37 Nr. 1 i.V.m. § 100 Abs. 3 ZVG von Amts wegen zu beachtender Zuschlagsgrund wäre. In der Bekanntmachung wurde das Versteigerungsobjekt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 ZVG nach den aktuellen, zwei Grundstücke ausweisenden Eintragungen
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im Grundbuch beschrieben. Es wurde jedoch zugleich unter Hinweis auf die frühere Eintragung zutreffend als ein Versteigerungsgegenstand bezeichnet, für den folgerichtig auch nur ein Verkehrswert gemäß § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt worden ist.
8	cc)	Da	nur ein Grundstück zu versteigern war, kommt schließlich auch
 kein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 2 i.V.m. § 63 Abs. 4 ZVG in Betracht.
Stresemann	Czub	Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, Entscheidung vom 23.05.2014 - 11 K 50/12 -LG Rottweil, Entscheidung vom 24.09.2014 -IT 92/14 -