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BGH · V ZB 188/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 188/12

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 36. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Absage von mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 16. Entsprechende Nachfragen und Absagen hat die Beklagte schon deshalb nicht belegt, weil die in ihrem Schreiben vom 26. Da die Beklagte klargestellt hat, sich gegen den im Tenor genannten Beschluss wenden zu wollen, und ausdrücklich um entsprechende Bearbeitung nachsucht, sind ihre Eingaben als Rechtsbeschwerde aufzufassen. Dieser mangelt es jedoch an der gesetzlichen Form, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltRechtsanwältegenanntMünchenBundesgerichtshofZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 188/12
BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit
 
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 36. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. September 2012 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	1.	Der	Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet. Nach
§ 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei ihre Bemühungen dem Gericht näher darlegt und nachweist; erforderlich ist dabei die Vorlage der Absage von mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Entsprechende Nachfragen und Absagen hat die Beklagte schon deshalb nicht belegt, weil die in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2012 genannten Rechtsanwälte sämtlich nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.
 
2	2. Da die Beklagte klargestellt hat, sich gegen den im Tenor genannten
 Beschluss wenden zu wollen, und ausdrücklich um entsprechende Bearbeitung nachsucht, sind ihre Eingaben als Rechtsbeschwerde aufzufassen. Dieser mangelt es jedoch an der gesetzlichen Form, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Stresemann	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Czub
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 17.11.2011 - 30 C 2678/11 WEG -LG München I, Entscheidung vom 21.09.2012 - 36 S 15127/12 WEG -