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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffen wird der Beschluss der 8. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 8. Februar 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl.

Zitierte Normen: § 16 Richtlinie 2008/115/EG § 74 FamFG
Betroffene10HannoverAmtsgerichtsGöbelInstanz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 186/13
vom 10. Dezember 2014 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. November 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 8. Februar 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Landkreis Peine auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung	des	Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen
 Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Langenhagen und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1
Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - V ZB 189/13, juris Rn. 4 f.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Czub
 Kazele
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Flannover, Entscheidung vom 08.02.2013 - 44 XIV 18/13 -LG Flannover, Entscheidung vom 04.11.2013 - 8 T 20/13 -