Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. BGH, Beschluss vom 5.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VZB 183/15 vom 21.Januar 2016 in dem Zwangsversteigerungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:210116BVZB183.15.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der als Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 17. September 2015 zu verstehende Antrag auf „Zuweisung eines Pflichtverteidigers“ wird zurückgewiesen, da die Antragstellerin nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege eingereicht hat (§117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. Eine Partei, die ihr Gesuch um Verfahrenskostenhilfe ohne Verwendung des vorgeschriebenen Vordrucks und ohne Beifügung von Belegen vorgelegt hat, kann Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2013 - XI ZA 13/12, WuM 2013, 377). 1 Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner 2 Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Mettmann, Entscheidung vom 23.06.2012 - 5 K 29/11 -LG Wuppertal, Entscheidung vom 17.09.2015 - 16 T 47/15 -