Volltext der Entscheidung
V ZB 181/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. November 2013 in der Abschiebungshaftsache
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Czub und die Richterin Weinland
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 13. September 2013 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss des Landgerichts Deggendorf -1. Zivilkammer - vom 9. Oktober 2013 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
1 Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung des
§ 64 Abs. 3 FamFG zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, InfAusIR 2011, 26 Rn. 8). Er ist auch begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde - unabhängig von der Unterbringung des Betroffenen in einer Justizvollzugsanstalt, die für sich genommen allenfalls dann zu einer Aussetzung des Haftvollzugs führen könnte, wenn die Behörde eine von dem Gericht einge-
räumte Gelegenheit zu einer anderweitigen Unterbringung des Betroffenen nicht genutzt hätte - Erfolg haben könnte.
Stresemann
Lemke
Czub Weinland
Schmidt-Räntsch
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, Entscheidung vom 13.09.2013 - XIV 550/13 (B) -LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.10.2013 - 12 T 143/13 -