wird der Beschluss vom 26. Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €.
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat Geschäftsstelle Aktenzeichen Karlsruhe, 13.06.2012 VZB 181/11 (bei Antwort bitte angeben) Schreibfehlerberichtiqunq in dem Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte: wird der Beschluss vom 26. April 2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €. Lesniak, Justizangestellte Hausanschrift: Herrenstr. 45a 76133 Karlsruhe Internet- und E-Mail-Adresse: Telefon (Zentrale): poststelle@bgh.bund.de (07 21) 1 59 - 0 www.Bundesgerichtshof.de Telefax: (07 21) 1 59-25 12