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BGH

Gericht: BGH

wird der Beschluss vom 26. Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €.

poststelle@bghbunddeGeschäftsstelleBeteiligteBundesgerichtshofdeRechtsanwaltskostenzentralKarlsruheZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
 Geschäftsstelle
Aktenzeichen	Karlsruhe,	13.06.2012
VZB 181/11
(bei Antwort bitte angeben)
Schreibfehlerberichtiqunq
 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Beteiligte:
wird der Beschluss vom 26. April 2012 wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es im ersten Absatz des Tenors richtig heißen muss:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Für die Rechtsanwaltskosten beträgt der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens 73.500 €.
Lesniak, Justizangestellte
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