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BGH · 30 O 224/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 30 O 224/06

Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte,

Zitierte Normen: § 542 ZPO
BerufungKrüger15BerlinRothVZB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 181/06 +VZB 182/06
15. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Czub und Dr. Roth
 beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist.
Der als Berufung bezeichnete Rechtsbehelf wird als unzulässig verworfen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung ist ein Rechtsmittel, über das der Bundesgerichtshof entscheiden könnte,
-3-
nicht statthaft (§§ 542 Abs. 2, 574 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Krüger		Klein		Lemke
	Czub		Roth	
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2006 - 30 O 224/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 19.10.2006 - 10 W 76/06 -