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BGH

Gericht: BGH

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bonn auferlegt. 1 Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zu seiner Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie

Zitierte Normen: § 62a AufenthG § 74 FamFG
BetroffeneAmtsgerichts19InstanzRechteBonn

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 180/14
vom 19. November 2014 in der Abschiebungshaftsache
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. August 2014 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 25. Juni 2014 den Betroffenen bis zu dem 26. Juli 2014 in seinen Rechten verletzt hat.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bonn auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
1	Die	Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bis zu seiner
 Verlegung in eine spezielle Hafteinrichtung bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie
-3-
2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann
 Czub
Brückner
 Weinland
Kazele
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 25.06.2014 - 51 XIV 789 B -LG Bonn, Entscheidung vom 14.08.2014 - 4 T 225/14 -