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BGH · 27 C 246/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 27 C 246/09

Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO.

Zitierte Normen: § 78b ZPO
CzubKrüger15RechtsmittelfristStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 180/11
vom 15. September 2011 in dem Rechtsstreit
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, ihm einen Notanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos ist, § 78b Abs. 1 ZPO. Der Antrag hätte innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt und begründet werden müssen. Daran fehlt es. Der Beschluss, den der Beklagte anfechten möchte, ist am 10. Juni 2011 zugestellt worden, der Antrag am 21. Juli 2011, also nach Ablauf der einmonatigen Rechtsmittelfrist, bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Krüger	Lemke	Schmidt-Räntsch
 Stresemann
Czub
 Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 14.01.2011 - 27 C 246/09 -LG Köln, Entscheidung vom 09.06.2011 - 29 S 44/11 -