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BGH

Gericht: BGH

1 Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Be- Die frist-und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 6 a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzu demutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Eine unzu demutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. 7 b) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs.4 ZPO angelegt hat. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs.4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. gekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs.4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs.4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.

BerufungBerufungsgerichtZBZPOKlägerRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 179/14
vom 29.Januar 2015 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner und die Richter Dr. Roth und Dr. Göbel
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. September 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.080 €.
Gründe:
I.
1	Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Be-
schluss der Wohnungseigentümer vom 5. Juni 2013 abgewiesen, den Auftrag für den Einbau und die jährliche Überprüfung von Rauchwarnmeldern an eine Firma zu vergeben und den Einbau aus der Instandhaltungsrücklage, die jährlichen Überwachungskosten über die Jahresabrechnung zu bezahlen. Die frist-und formgerecht eingelegte und begründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er die Durchführung der Berufung erreichen will.
Das Berufungsgericht meint, die erforderliche Beschwer sei nicht erreicht. Nach eigenem Vortrag sei der Kläger nur in Höhe von 216 € beschwert. Die Berufung sei auch nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliege. Die Frage, ob es generell ordnungsmäßiger Verwaltung entspreche, einen Miteigentümer, der seine Wohnung schon mit Rauchwarnmeldern ausgestattet habe, von der Belastung mit den Kosten der Neuanschaffung auszunehmen, lasse sich nicht einheitlich beantworten. Sie hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Das Amtsgericht weiche auch nicht von dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 30. Oktober 2008 (18 C 545/08, ZMR 2009, 239) ab, das ebenfalls eine Einzelfallentscheidung getroffen habe.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1.	Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 -XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
2.	Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht.
-4-
6	a)	Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die
 Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert, wenn die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, überzogen sind und der Partei den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzu demutbar erschweren (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN). Eine unzu demutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch darin liegen, dass das Berufungsgericht die gebotene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachholt und ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012,402 Rn. 11).
7	b)	Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist dabei allerdings nur zu prüfen, ob
 das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen und hierbei den Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt hat. Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden (zu dem Ganzen: Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6f.).
8	c)	Danach liegt hier keine unzu demutbare Erschwerung des Zugangs des
 Klägers zur Berufung vor. Das Berufungsgericht war verpflichtet, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung nachzuholen. Es ist dieser Pflicht nach-
-5-
gekommen und hat bei seiner Entscheidung auch den zutreffenden Maßstab des § 511 Abs. 4 ZPO angelegt. Darauf, ob es die Voraussetzung für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zu Recht verneint hat, kommt es nicht an.
9	3.	Andere	Zulassungsgründe	werden	nicht geltend gemacht und sind
 auch nicht ersichtlich.
IV.
10	Die	Kostenentscheidung	beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung
 des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG. Danach ist der Gegenstandswert auf das Fünffache des Eigeninteresses des Klägers beschränkt.
Stresemann	Schmidt-Räntsch	Brückner
 Roth
Göbel
 Vorinstanzen:
AG Bad Flomburg, Entscheidung vom 29.01.2014 - 2 C 1749/13 (22) -LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 09.09.2014 - 2-9 S 22/14 -