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BGH · 1 K 84/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 K 84/02

Dezember 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. § 570 Abs.3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4.

Zitierte Normen: § 570 ZPO
12KrügerStresemann

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 178/05
vom 12. Dezember 2005 in dem Zwangsversteigerungsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann
 beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 27. Juli 2005 (AZ: 1 K 84/02) wird nach § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 4. Oktober 2005 - wegen Eilbedürftigkeit ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin - einstweilen ausgesetzt.
Eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nach dem Eingang einer Stellungnahme der Antragstellerin bleibt Vorbehalten.
Krüger
 Lemke	Schmidt-Räntsch
 Zoll
Stresemann