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BGH · V ZB 176/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: V ZB 176/09

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 10. August 2009 hat das Landgericht die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 € festgesetzt. Dabei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs.4 zu Nr. 3100 W RVG und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW2010, 1375; Beschluss vom 3. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetzgebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vorschrift des § 15a RVG und zu dem Willen des Gesetzgebers sind in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Abs.4 zu Nr. 3100 W RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. 6 Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt, hat das Be- Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus (BGH, Beschluss vom 11.

Zitierte Normen: § 15a RVG § 575 ZPO § 15a RVG § 91 ZPO
RVGBundesgerichtshofsZBVerfahrensgebührBambergKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 176/09
BESCHLUSS
vom 17. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 3. Zivilsenat - vom 6. Oktober 2009 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Bamberg vom 10. August 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 290,06 €.
Gründe:
I.
1	Mit	Beschluss	vom 10. August 2009 hat das Landgericht die von dem
 Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 1.244,93 € festgesetzt. Dabei hat es die von der Beklagten geltend gemachte 1,3-fache Verfahrensgebühr in voller Höhe berücksichtigt. Auf die dagegen erhobene sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgerichts die Verfahrensgebühr um die Hälfte
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gekürzt und die zu erstattenden Kosten auf 954,87 € festgesetzt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Beklagte die Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts erreichen.
2	Das Beschwerdegericht meint, die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 W
RVG sei anteilig um die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 W RVG zu kürzen. Das folge aus dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG und entspreche der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 15a RVG rechtfertige keine andere Beurteilung der Rechtslage, weil in diesem Zeitpunkt die Beklagte ihren Prozessbevollmächtigten den unbedingten Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit bereits erteilt gehabt habe und deshalb die Vergütung nach dem bisher geltenden Recht zu berechnen sei. Eine Anwendung der Regelung in § 15a Abs. 2 RVG auf Altfälle sei nicht gerechtfertigt.
3	Das	hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
4	1.	Die	Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-
haft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg.
5	2.	Die	Entscheidung	des	Beschwerdegerichts entspricht der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bis zur Einführung des § 15a RVG, nach der die Verfahrensgebühr gegen den Prozessgegner nur gekürzt um den nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG anzurechnenden Teil der Ge-
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schäftsgebühr festgesetzt werden kann (Beschluss vom 22. Januar 2008, VIII ZR 57/07, NJW2008, 1323; Beschluss vom 20. April 2008, III ZB 8/08, NJW-RR 2008, 1095; Beschluss vom 3. Juni 2008, VI ZB 55/07, NJW-RR 2008, 1528; Beschluss vom 16. Juli 2008, IV ZB 24/07, JurBüro2008, 529 f.; Beschluss vom 14. August 2008, I ZB 103/07, AGS 2008, 574; Beschluss vom 25. September 2008, VII ZB 93/07, RVG-Rep 2008, 468). Nach dem Inkrafttreten des § 15a RVG, wonach sich ein Dritter nur unter bestimmten Voraussetzungen auf die Anrechnung berufen kann, haben sich die bisher befassten Senate des Bundesgerichtshofs auf den Standpunkt gestellt, dass die Regelung in § 15a RVG die bisherige Rechtslage nicht geändert hat, sondern sie lediglich klarstellt (Beschluss vom 2. September 2009, II ZB 35/07, NJW2009, 3101; Beschluss vom 9. Dezember 2009, XII ZB 175/07, NJW2010, 1375; Beschluss vom 3. Februar 2010, XII ZB 177/09, AGS 2010, 106; Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; Beschluss vom 31. März 2010, XII ZB 230/09, Rdn. 6, juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zu den Aufgaben des Gesetzgebers bei der Schaffung einer neuen Rechtsnorm, zur Auslegung der Vorschrift des § 15a RVG und zu dem Willen des Gesetzgebers sind in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 erörtert und für nicht durchgreifend erachtet worden (XII ZB 157/07, NJW2010, 1375, 1376). Dem ist nichts hinzuzufügen. Auch für Altfälle - wie hier - gilt somit, dass die Anrechnung nach der Vorbemerkung Abs. 4 zu Nr. 3100 W RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten betrifft und sich deshalb im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (Senat, Beschl. v. 29. April 2010, V ZB 38/10, juris, Rdn. 8 f ).
6	Da ein Ausnahmefall nach § 15a Abs. 2 RVG nicht vorliegt, hat das Be-
schwerdegericht die von der Beklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr zu
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Unrecht gekürzt. Die angefochtene Entscheidung ist deshalb aufzuheben und die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zurückzuweisen.
7	3.	Obwohl	der	Senat	von	der	zitierten	Rechtsprechung des I., III., IV., VI.,
VII. und VIII. Zivilsenats abweicht, bedarf es keiner Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen. Denn die Abweichung ist die Folge einer gesetzlichen Klärung und setzt deshalb keine Entscheidung des Großen Senats voraus (BGH, Beschluss vom 11. März 2010, IX ZB 82/08, aaO).
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Die Kostenentscheidung beruhtauf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Krüger	Klein	Lemke
 Schmidt-Räntsch	Roth
 Vorinstanzen:
LG Bamberg, Entscheidung vom 10.08.2009 -20 52/09 -OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.10.2009 - 3 W 109/09 -