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BGH

Gericht: BGH

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 6. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist von dem Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 114 ZPO
23RechtunzulässigBerlinZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 175/12
vom 23. Oktober 2012 in dem Wohnungseigentumsverfahren
 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Notanwalts wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114, § 78b ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 6. August 2012 (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. August 2012) wäre zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), mangels Vorliegen der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO aber unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts Neukölln vom 15. November 2010 gerichtete Berufung der Beklagten ist von dem Landgericht zu Recht als unzulässig verworfen worden (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Stresemann	Roth	Brückner
 Weinland	Kazele
 Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 15.11.2010 - 70 C 211/09 -LG Berlin, Entscheidung vom 06.08.2012 - 55 S 520/10 WEG -