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BGH · 31 U 143/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 31 U 143/07

Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Zitierte Normen: § 321a ZPO
LeupertzBrücknerHalfmeier7JanuarVZBWeinland

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VZB 175/11
vom 7.Januar 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz
 beschlossen:
Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Das	als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Ent-
scheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.
Brückner	Weinland	Eick
 Halfmeier
Leupertz
 Vorinstanz:
OLG Hamm, Entscheidung vom 31.01.2011 - 31 U 143/07 -